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Der Kassenantrag mit Bericht an den Gutachter gehört wohl zu den meistgehassten Arbeiten in der psychotherapeutischen Praxis, die man von Wochenende zu Wochenende vor sich herschiebt. Zur Frustration der Arbeitsbelastung kommt die Angst vor einem ablehnenden Bescheid als auslösende Bedingung für Flucht- und Vermeidungsverhalten des Therapeuten.

Hier soll der vorliegende Leitfaden Linderung verschaffen, den zügigen Einstieg erleichtern sowie die Entwicklung und Darstellung einer klar strukturierten Fallkonzeption ermöglichen.

Die aktuelle Auflage des bewährten und praxisnahen Arbeitsbuches wurde vollständig überarbeitet und berücksichtig alle Neuerungen, die seit dem 1. April 2017 beim Bericht an den Gutachter zu beachten sind.

Über die Autorin

Dipl.-Psych. Dr. Margot Müther, nach dem Diplom in Psychologie und parallel zur Promotion (Dr. rer. nat.) Ausbildungen in Gesprächs- und Verhaltenstherapie (Gesprächspsychotherapeutin GWG; Verhaltenstherapeutin DBV). Seitdem Tätigkeit als Psychotherapeutin in freier Praxis. Ab 1976 für mehrere Jahre Mitglied der Anerkennungskommission der damals neu gegründeten DGVT. Circa 20 Jahre lang Gutachterin für Familien-, Vormundschafts- und Strafgerichte. Seit 1982 Gutachterin für gesetzliche Krankenkassen (im sogenannten TK-Verfahren). Seit 1992 Dozentin und Supervisorin an einem (seit 1999) staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie. Seit 2001 Gutachterin für VT-Anträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Margot Müther

Bericht an den (VT)Gutachter

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Margot Müther

Bericht an den (VT)Gutachter

Schneller, leichter, kompetent

Einschließlich Antragsverfahren und
Durchführungsmodalitäten ab 01.04.2017

 

5., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage

Materialie 63

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Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie
Tübingen
2018

Dr. Margot Müther

E-Mail: psycho-inst@gmx.de

E-Mail: dgvt-Verlag@dgvt.de

Umschlaggestaltung: Winkler_Design, Wolfgang Winkler, Tübingen

ISBN 978-3-87159-435-9

Inhalt

Vorwort

1. Richtlinien des Gutachterverfahrens und Konsequenzen für die Berichterstattung

1.1 Richtlinien der Bewertung

2. Durchführungsmodalitäten und Bewilligungsschritte (für gesetzliche Krankenkassen)

2.1 Voraussetzungen und erste Schritte

2.1.1 Telefonische Erreichbarkeit

2.1.2 Sprechstunde

2.1.3 Probatorische Sitzungen

2.2 Antragsverfahren für Einzel- und Gruppentherapie

2.2.1 Erstanträge Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT)

2.2.2 Umwandlungsanträge

2.2.3 Gruppentherapie

2.2.4 Fortführungsantrag

2.2.5 Beendigung der Therapie, Rezidivprophylaxe und Ziffer 23220

2.2.6 Zusammenfassung

3. Therapie mit Kindern und Jugendlichen

4. Akutbehandlung

5. Voraussetzungen für die Berichterstattung

6. Aufbau des Berichts zum Langzeittherapieantrag und Umwandlungsantrag

6.1 Relevante soziodemographische Daten

6.2 Symptomatik und psychischer Befund

6.3 Somatischer Befund/Konsiliarbericht

6.4 Behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte, zur Krankheitsanamnese und zum funktionellen Bedingungsmodell

6.5 Diagnose

6.6 Behandlungsplan und Prognose

7. Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie

8. Fortführungsantrag von 60 auf 80 Sitzungen

9. Weiterbehandlung innerhalb des Zwei-Jahres-Intervalls

9.1 Rezidivprophylaxe

9.2 Ziffer 23220

9.3 Neubeantragung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist oder nach Therapeutenwechsel bzw. Methodenwechsel

10. Berichte für Beihilfe und Privatkassen

10.1 Beihilfe

10.2 Private Kassen

11. Was tun bei Ablehnungen?

Literatur

Anhang

Anhang 1: Formulare zum Antragsverfahren

Anhang 2: Lebensfragebogen

Anhang 3: Behandlungsverfahren (Behandlungsplan) für spezifische Störungen

Anhang 4: Beispielanträge

Vorwort

Der „Bericht an den Gutachter“ gehört wohl zu den meistgehassten Arbeiten in der psychotherapeutischen Praxis. Die stundenlange Plackerei sowie die schlechte Bezahlung mobilisieren starke Widerstände und viele Therapeuten verschieben deshalb diese lästige Pflicht von einem Wochenende aufs nächste, was erstens die Wochenenden versaut und zweitens dazu führt, dass schließlich immer mehr Anträge wie eine Bugwelle durch den Alltag geschoben werden. Es soll Kollegen geben, die deswegen selbst einen Therapeuten aufsuchen oder aber schließlich ganz auf derartige Anträge verzichten und Behandlungen nach circa 25 Sitzungen „abschließen“.

Eine weitere problematische Notlösung ist die Einbeziehung eines sogenannten „Ghostwriters“. Auch hier muss man meist die Erfahrung machen, dass ein hoher Zeitaufwand vonnöten ist, um den Schreibknecht zu instruieren und den dann vorgelegten Bericht in die Endfassung zu bringen. Der Ghostwriter, der die Abhängigkeit seines Auftraggebers spürt und selbst mit wachsender Unlust zu kämpfen hat, fordert gerne ein immer höheres Schmerzensgeld und wirft, sobald er eine Chance für ein erfreulicheres Tätigkeitsfeld sieht, die ungeliebte Arbeit hin.

Es soll jedoch tatsächlich auch Therapeuten geben, die das Abfassen des Berichts als gute Gelegenheit sehen, ihre Gedanken zu ordnen und Schritt für Schritt eine Fallkonzeption zu entwickeln, die sowohl ihnen selbst als auch ihren Patienten ein besseres Verständnis bezüglich der speziellen Entstehungsbedingungen eines Störungsbildes und seiner aufrechterhaltenden Bedingungen ermöglicht – als Voraussetzung für die Erarbeitung von realistischen Therapiezielen und gangbaren Einzelschritten zu deren Erreichung.

Der vorliegende Leitfaden soll dabei helfen, in jeden der erforderlichen sechs bis sieben Berichtpunkte einen schnellen Einstieg zu finden und die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte klar zu strukturieren, sodass der lesende Gutachter möglichst rasch einen Überblick über Behandlungsnotwendigkeit des Patienten sowie Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten therapeutischen Maßnahme gewinnt bzw. die weitere Krankheitswertigkeit erkennt, die eine Fortführung auf eventuell 80 Sitzungen indiziert.

Am 01.04.2017 sind die neuen Psychotherapierichtlinien für die gesetzlichen Krankenkassen durch die sogenannte Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (kurz: Psychotherapievereinbarung) in Kraft getreten. Die Vertragspartner sind einerseits die Kassenärztliche Bundesvereinigung und andererseits der Spitzenverband der Krankenkassen.

In der vorliegenden fünften Ausgabe dieses Bandes werden nur noch die aktuellen Richtlinien berücksichtigt und es wird, aufgrund der leichteren Lesbarkeit, der maskuline Indikativ genutzt, wobei selbstverständlich beide Geschlechter gemeint sind.

Der Leitfaden ist in Zusammenarbeit mit den Absolventen unseres VT-Ausbildungsinstituts (AVT Köln) entstanden. Für Fragen, Anregungen und Kritik, die ich von meinen Kollegen erhalten habe, möchte ich herzlich danken.

Bedanken möchte ich mich auch bei Dr. Dieter Kallinke, der als Obergutachter viel Erfahrung mit abgelehnten Berichten hat und mit dem ich bezüglich des formalen Aufbaus sowie inhaltlicher Schwerpunkte intensive Gespräche geführt habe.

Richtlinien des Gutachterverfahrens und Konsequenzen für die Berichterstattung

1.1 Richtlinien der Bewertung

Seit 1987 ist die Verhaltenstherapie gemäß der Bundesmantelverträge zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den Ersatz- und Primärkassen bei allen Krankenkassen als drittes Richtlinienverfahren (neben der Analytischen und tiefenpsychologisch fundierten Therapie) anerkannt. Die psychotherapeutische Behandlung muss bei den Krankenkassen beantragt werden, wobei das Gutachterverfahren der Feststellung der Leistungspflicht und der Qualitätssicherung dient (siehe Anhang 1: Auszüge aus den Psychotherapierichtlinien aus Faber/Haarstrick, 9. Aufl., 2012).

Der Gutachter hat anhand der Richtlinien, die ihm selbst vorgegeben sind, den Bericht des Therapeuten, der dem Antrag beigefügt ist, gemäß dreier Kriterien zu beurteilen:

1. Liegt eine krankheitswertige Störung im Sinne des SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) vor oder handelt es sich – und das wäre ein Ablehnungsgrund – lediglich um eine Befindlichkeitsstörung? Die Definitionen für krankheitswertige Störungen finden sich in der ICD-10, wobei für jede Störung die diagnostischen Leitlinien vorgegeben sind. Diese sind Grundlage für die Beschreibung der Symptomatik (s.u. Punkt 6.2 Symptomatik).

2. Erscheint das Behandlungskonzept zweckmäßig, also baut hier ein plausibel konzipiertes Behandlungskonzept auf einem wissenschaftlich begründeten Störungsmodell auf? Die geplante Behandlung (s.u. Punkt 6.7) muss lege artis erfolgen und den aktuellen Forschungsstand widerspiegeln sowie die speziellen Risikofaktoren des Störungsbildes und individuellen Umstände des Patienten berücksichtigen.

3. Ist die Behandlung wirtschaftlich, was bedeutet, dass die geplanten Behandlungsziele im Rahmen von konkret maximal 80 Sitzungen zu erreichen sind. Die Behandlungsziele müssen hier nicht unbedingt auf Heilung ausgerichtet sein – was angesichts der konstitutionellen Mitbedingungen der meisten Störungen utopisch sein dürfte –, sondern es wird realistischerweise zumeist eine Reduktion der Symptomatik angestrebt, wobei etwa bei chronischen oder infausten Krankheitsverläufen auch eine Linderung des Beschwerdebildes zweckmäßig und wirtschaftlich zu vertreten ist.

Diese drei Gesichtspunkte sollten vom Gutachter möglichst schnell im Bericht aufgefunden werden können und sind deshalb in den entsprechenden Unterpunkten deutlich herauszuarbeiten.

Durchführungsmodalitäten und Bewilligungsschritte (für gesetzliche Krankenkassen)

Die folgenden Ausführungen richten sich, soweit nicht anders verzeichnet, nach der im Herbst 2017 erschienenen elften Auflage des Kommentar Psychotherapie-Richtlinien für gesetzliche Krankenkassen (bekannt als Kommentar Faber/Haarstrick, 11. Aufl., 2017).

2.1 Voraussetzungen und erste Schritte

2.1.1 Telefonische Erreichbarkeit

Vorausgesetzt wird eine telefonische Erreichbarkeit der Praxis (nicht zwingend des Therapeuten selbst, gedacht ist auch an Personal) von mindestens 200 Minuten pro Woche (bei halbem Praxissitz genügt die Hälfte).

2.1.2 Sprechstunde

100 Minuten pro Woche (bei halbem Sitz wieder die Hälfte) sind „als vorgeschriebenes Mindestmaß“ als Sprechstunde anzubieten – wie es heißt als niederschwelliges Beratungs- und Behandlungsangebot.

Im Kommentar Faber/Haarstrick wird angegeben, diese Sprechstunde sei nicht obligatorisch für Patienten, die in den letzten 12 Monaten bereits psychotherapeutisch behandelt worden sind, die zuvor schon bei einem anderen Therapeuten in der offenen Sprechstunde waren oder die aus einer Klinik entlassen wurden.

Wenn sich früh herausstellt, dass keine Psychotherapie indiziert ist, kann die Sprechstundenbehandlung nach 25 Minuten beendet werden. Falls jedoch eine weitere psychotherapeutische Behandlung folgt, muss sie mindestens 50 Minuten dauern. Insgesamt können pro Krankheitsfall 150 Minuten, eventuell auf drei Quartale verteilt, durchgeführt werden.

Die Sprechstunden dienen gemäß den Richtlinien insbesondere der Indikationsentscheidung einer ersten diagnostischen und differenzialdiagnostischen Abklärung sowie der mit den Patienten zu klärenden Frage, wie man weiter vorgehen möchte.

Der Patient erhält zur Sprechstunde die „Patienteninformation Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (PTV 10, siehe Anhang 1) und das Ergebnis dieser Sprechstunde wird auf dem Formular „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde“ (PTV 11, siehe Anhang 1) festgehalten. Hiervon kommt ein Exemplar in die Akte, das andere wird dem Patienten ausgehändigt. Auf diesem Formular kann auch angekreuzt werden, ob die Therapie in der eigenen Praxis durchgeführt werden kann bzw. ob dieses nicht der Fall ist.

Abschließend heißt es zu dieser Frage im Kommentar Faber/Haarstrick: „Bislang nicht geklärt sind die Möglichkeiten des Patienten, wenn der Therapeut selbst eine indizierte Behandlung nach der Sprechstunde nicht übernehmen kann und ihm auch die erfolgreiche Vermittlung an einen weiterbehandelnden Kollegen nicht möglich ist. Hier greift die Verpflichtung der KV, organisierend für eine entsprechende qualifizierte Weiterbehandlung zu sorgen“ (Kommentar Faber/Haarstrick, 11. Aufl., 2017, S. 19; Hervorhebung durch Müther).

Die Sprechstunde ist noch nicht Teil der Richtlinien-Psychotherapie und kann daher lediglich nach dem jeweils floatenden Punktwert abgerechnet werden.

2.1.3 Probatorische Sitzungen

Während in der Sprechstunde abgeklärt werden soll, ob grundsätzlich eine Behandlungsnotwendigkeit besteht und welcher Art die krankheitswertige Störung ist, dienen die probatorischen Sitzungen zur weiteren diagnostischen Abklärung sowie zur Beurteilung von Motivation, Veränderungsfähigkeit und Zielsetzung des Patienten. Wesentlich ist hier auch, zu beobachten, ob ein vertrauensvolles Arbeitsbündnis aufgebaut werden kann.

Man könnte hier sagen: Die therapeutische Beziehung ist nicht alles, aber alles ist nichts ohne eine gute therapeutische Beziehung. Laut Kommentar Faber/Haarstrick ist davon auszugehen, dass auch die biografische Anamnese noch in die minimal zwei, maximal vier probatorischen Sitzungen hineingepackt werden soll. Ob ein derartiges Tempo allerdings bei der Reflektion oft äußerst sensibler, oft traumatischer Ereignisse für ein einfühlsames therapeutisches Miteinander förderlich ist, wird dabei offensichtlich wenig berücksichtigt.

2.2 Antragsverfahren für Einzel- und Gruppentherapie

Die Ausführungen zum Antragsverfahren folgen der Veröffentlichung der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (kurz: Psychotherapie-Vereinbarung vom 09.05.2017; im Kommentar Faber/Haarstrick, 11. Aufl., 2017, Kap. 13, S. 123f.).

2.2.1 Erstanträge Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT)

Wird eine Richtlinientherapie geplant, sollen die Patienten frühestens zu Beginn der probatorischen Sitzungen, wenn die zweite Sitzung terminiert ist, einen Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht bei der Krankenkasse stellen auf dem Formblatt PTV 1 (siehe Anlage 1, Formulare). Auf PTV 1 müssen die ersten beiden Daten der psychotherapeutischen Sprechstunde angegeben werden.

Der Therapeut stellt nach maximal vier probatorischen Sitzungen auf PTV 2 (siehe Anhang 1, Formulare) den Antrag mit Angabe der Diagnose als Ziffer gemäß ICD-10, sowie den seit 01.07.2017 gültigen EBM-Ziffern für Verhaltenstherapie:

Kurzzeittherapie:KZT 1EBM-Ziffer    3542112 Sitzungen
KZT 2EBM-Ziffer    3542212 Sitzungen
Langzeittherapie:LZTEBM-Ziffer    3542560 Sitzungen

Dem Antrag ist auch schon der Konsiliarbericht beizulegen, mit dem Klarnamen des Patienten, in dem die Ausführungen des Arztes geschwärzt sind.

Den Kurzzeitanträgen muss kein Bericht an den Gutachter beigelegt werden. Ausnahme: Die Krankenkasse fordert einen Bericht an, weil der Patient innerhalb der Zwei-Jahres-Frist psychotherapeutisch behandelt wurde.

Die beantragten Sitzungseinheiten betragen (mindestens) 50 Minuten. Sie können, etwa um den Stabilisierungsprozess längerfristig auszudehnen, auch als 25-minütige Einheiten durchgeführt werden. Gerade zu Beginn der Therapie, beispielsweise bei der Anamnese und Durcharbeitung eventuell belastender Kindheitserlebnisse empfiehlt sich die Verdoppelung zu 100 Minuten. Da in der Verhaltenstherapie auch Expositionsbehandlungen durchgeführt werden müssen, ist es möglich, hierzu pro Tag zwei Doppelstunden (also insgesamt 200 Minuten) an einem Stück durchzuführen.

Beim Antrag auf Langzeittherapie (LZT) ist auf PTV 2 auch anzugeben, ob nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden soll. Man kann hier die voraussichtliche Sitzungsanzahl eintragen oder aber auch ankreuzen, dass dies nicht erkennbar sei bzw. eventuell ein Fortführungsantrag geplant ist.

Als Rezidivprophylaxe können bei einem Behandlungsumfang von mehr als 40 Sitzungen insgesamt acht Sitzungen angegeben werden. Beträgt der Behandlungsumfang 60 oder mehr Stunden, können maximal 16 Sitzungen zur Rezidivprophylaxe verwendet werden. Die solchermaßen „gesparten“ Sitzungen können über einen Zeitraum von zwei Jahren gestreckt werden.

Dem Antrag auf Langzeittherapie ist der geschlossene Umschlag PTV 8 beizulegen.

Inhalt:

image Ein Durchschlag von PTV 2

image Der Bericht an den Gutachter gemäß PTV 3 (siehe Punkt 6)

image Der Durchschlag des Konsiliarberichts mit geschwärztem Namen des Patienten und sichtbarem Bericht des Konsiliararztes

image Eventuell weitere Berichte, Arztberichte, Klinikberichte etc.

2.2.2 Umwandlungsanträge

Die Verlängerung von KZT 1 zu KZT 2 ist frühestens nach sieben Einheiten Kurzzeittherapie 1 möglich.

Die Umwandlung in Langzeittherapie (üblicherweise, aber nicht zwingend, auf 60 Sitzungen) soll spätestens nach acht Sitzungen KZT 2 erfolgen (also nach insgesamt 20 Sitzungen Kurzzeittherapie). Für die Kurzzeittherapien muss kein Bericht an den Gutachter angefertigt werden – es sei denn, es lägen zwischen der Neubeantragung einer Kurzzeittherapie und der Beendigung einer abgeschlossenen Therapie weniger als zwei Jahre. Die Kontingente für Kurzzeittherapien werden bei der Umwandlung auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet. Je nachdem also, ob zuvor eine oder zwei Kurzzeittherapien beantragt worden sind, können dann bei der Umwandlung lediglich 48 (60 minus 12) oder 36 (60 minus 24) Sitzungen neu beantragt werden.

Ebenso wie bei der Erstbeantragung einer Langzeittherapie muss dem Antrag PTV 2 der geschlossene Umschlag (PTV 8) beigelegt werden, in dem der Bericht an den Gutachter, der Konsiliarbericht mit geschwärztem Klarnamen des Patienten, jedoch ausgefülltem Bericht des Arztes, der Durchschlag PTV 2 sowie eventuell weitere Berichte, Klinikberichte etc. beigefügt werden.

Bei der Umwandlung wird dem sechs Punkte umfassenden Erstbericht ein siebter Punkt angehängt, in dem der Verlauf der durchgeführten Sitzungen geschildert werden soll. Es soll berichtet werden, welche Ziele bereits erreicht werden konnten, welche Schwierigkeiten sich eventuell zwischenzeitlich ergeben haben, welche krankheitswertigen Symptome noch vorhanden sind und was in den neu beantragten Sitzungen erreicht werden soll. Hinzuweisen ist hier im Bericht auch auf die geplante Beendigung der Behandlung mit eventuell gestreckten Terminen für die Rückfallprophylaxe.

2.2.3 Gruppentherapie

Einzel- und Gruppentherapien können sowohl als „reine“ Verfahren durchgeführt werden als auch in Kombination miteinander. Möglich ist sogar der Einsatz zweier verschiedener Therapeuten. Dies muss selbstverständlich im Bericht an den Gutachter begründet werden.

Die Gruppengröße kann zwischen drei und neun Teilnehmer betragen, wobei die jeweils letzte Ziffer der EBM-Ziffer die Anzahl der Teilnehmer kennzeichnet. Für die Kurzzeittherapie gelten hier die Ziffern 35543 bis 35549, für die Langzeittherapie die Ziffern 35553 bis 35559.

Da die Gruppengröße bei Antragstellung oft nicht genau vorhersehbar ist und im Laufe der Wochen und Monate der Durchführung (durch Ausfälle oder Neuzugänge) naturgemäß schwankt, kann praktischerweise bei der Beantragung die letzte Ziffer, die auf die Patientenzahl hinweist, durch ein „X“ ersetzt werden, d.h. bei Kurzzeittherapie 3554X, bei Langzeittherapie 3555X. Eine Festlegung auf eine bestimmte Gruppengröße ist also bei Antragstellung nicht nötig.

Auch bei einer reinen Gruppentherapie steht es dem Therapeuten frei – ohne besonderen Antrag –, gelegentlich im Umfang von 10 Prozent der Gruppensitzungen zusätzlich eine Einzelsitzung einzufügen. Werden also etwa 30 Gruppensitzungen beantragt, so können zwischendurch zusätzlich und ohne Antrag drei Einzelsitzungen durchgeführt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bei einer genehmigten Kombinationsbehandlung jeweils im Verhältnis von 50 Minuten Einzeltherapie zu 100 Minuten Gruppentherapie ohne Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweils andere Setting überzuwechseln.

Auf PTV 2 ist anzukreuzen, ob ausschließlich Einzeltherapie, ausschließlich Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie oder überwiegend Gruppentherapie durchgeführt werden soll und ob eventuell die Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten durchgeführt wird, die dann je ein Formblatt PTV 2 ausfüllen bzw. bei LZT den dazugehörigen Bericht gemeinsam unterzeichnen.

2.2.4 Fortführungsantrag

Sollten im Ausnahmefall 60 Sitzungen nicht ausreichen, um ein befriedigendes Behandlungsergebnis zu erzielen, so gibt es die Möglichkeit, auf PTV 2 einen Fortführungsantrag für weitere 20 Sitzungen (also insgesamt 80 Sitzungen) zu stellen.

Unterlagen im Umschlag PTV 8 müssen nicht mitgeschickt werden. Es bedarf zur Fortführung also erst einmal keines Berichtes an den Gutachter. Der Sachbearbeiter der Krankenkasse entscheidet hier, ob er, wie es heißt, „unverzüglich“, also mindestens innerhalb von drei Wochen einen Bericht an den Gutachter anfordert. Tut er dies nicht, so gilt der Antrag automatisch als bewilligt.

Insbesondere diese Regelung hat bei Gutachtern allgemeines Kopfschütteln ausgelöst. Gemäß den Vorschriften zur Beachtung der Schweigepflicht hat der Sachbearbeiter der Krankenkasse keinen Einblick in den Inhalt des verschlossenen Umschlags mit dem Erstbericht. Selbst beim Konsiliarbericht sieht er lediglich das Exemplar mit dem geschwärzten ärztlichen Kommentar. Es fragt sich also, auf welcher Grundlage er die Entscheidung treffen soll, ob er 20 Sitzungen einfach durchwinkt oder sich die Mühe macht, schriftlich einen Fortführungsbericht vom Therapeuten anzufordern.

2.2.5 Beendigung der Therapie, Rezidivprophylaxe und Ziffer 23220

Die Beendigung der Therapie wird der Krankenkasse mittels des Formulars PTV 12 angezeigt, der auch der Anzeige der Akutbehandlung (siehe Punkt 4) dient. Anzugeben sind das Datum der letzten Sitzung sowie die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Behandlungseinheiten.

Da bereits in den Voranträgen auf PTV 2 angegeben worden ist, ob und gegebenenfalls wie viele Behandlungseinheiten für eine Rezidivprophylaxe vorgesehen sind, kann man dann die überstehende Sitzungsanzahl nach und nach niederfrequent zur Stabilisierung und eben zur Rezidivprophylaxe einsetzen. Der für die Rezidivprophylaxe mögliche Behandlungsumfang beträgt bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal acht Stunden, bei einer Behandlungsdauer von 60 und mehr Stunden maximal 16 Stunden.