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Herausgegeben von

Professor Dr. iur. Dr. rer. pol. Olaf Gierhake

Lehrbeauftragter an der Universität Liechtenstein

Diese Schriftenreihe soll als Forum für wissenschaftliche und praxisorientierte Arbeiten im grenzüberschreitenden Wealth Management für Privatpersonen im deutschsprachigen Raum dienen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf interdisziplinären Ausarbeitungen im internationalen Steuerrecht, im Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht sowie im Bereich des Asset Managements

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

1. Auflage 2015

Alle Rechte vorbehalten.

© 2015 Institut für Vermögensschutz AG, 8645 Rapperswil-Jona, Schweiz

Illustration: Gabriella Beutter, Meilen, Schweiz

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Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt.

ISBN: 978-3-739-27330-3

Vorwort des Herausgebers

In den Medien beherrschen unablässig Anlagechancen und -risiken mit kurzfristigem Ereignishorizont die Schlagzeilen und damit wohl die Aufmerksamkeit der Anleger. Modische Investmentthemen sind z.B. Nachhaltigkeit, demographischer Wandel, China und Gold. Aktuelle Risikothemen sind die "Eurokrise" oder die "Verschuldungskrise" der Industriestaaten.

Es ist seit vielen Jahren das Verdienst von Gerd Kommer, abseits vom tagesaktuellen Mediengetöse darauf hinzuweisen, dass "Krisen" – in einer längerfristigen Perspektive – leider immer etwas ganz Normales waren und wohl auch immer etwas ganz Normales bleiben werden. Längerfristige Anlagekonzepte mit Wertpapieren, die an regulierten Finanzmärkten gehandelt werden, müssen deswegen so angelegt werden, dass sie sowohl über eine jahrzehntelange Ansparphase, als auch über eine jahrzehntelange Entsparphase hinweg und unabhängig von der jeweiligen "crisis of the day" möglichst zuverlässig Anlageergebnisse nach Berücksichtigung aller Kosten und Steuern liefern.

In einer solchen Langfristperspektive rücken eine Reihe von Aspekten, die der Anleger typischerweise nicht oder kaum im Blickfeld hat, in den Mittelpunkt des Interesses. In Gerd Kommers Dissertation (veröffentlicht 2012) entwickelte er ein auch für Privatanleger praktikables und auf den aktuellen Erkenntnissen der Forschung fußendes Konzept, wie derartige Kapitalmarktanlagen organisiert werden müssen, um langfristig mit einem hohen Sicherheitsgrad gute Ergebnisse zu erzielen. In der damaligen Arbeit standen Kapitalmarkt- und Kostenaspekte im Mittelpunkt der Betrachtung. Die vorliegende Arbeit erweitert diesen Ansatz um eine zusätzliche Perspektive, der die langfristige Rendite für Privatanleger in ähnlich hohem Maße beeinflusst, wie die laufende Kostenbelastung durch Finanzdienstleister: die Steuerbelastungen.

Bei einem international diversifizierten Anlageportfolio, wie es Gerd Kommer mit seinem "Weltportfolio" vorschlägt, werden Wertpapiere wie Aktien und Schuldverschreibungen zumeist indirekt über kostengünstige passive Investmentfonds, häufig ETFs, in Wertpapierdepots einer Bank gehalten. Bei einer derartigen typischen Konfiguration werden mehrfache Steuerpflichten in einer Vielzahl von Ländern begründet, die allesamt nach ihrem jeweiligen nationalen Steuerrecht Ansprüche auf bestimmte Teile der Portfolioerträge erheben. Beteiligt sind (1) diejenigen Länder, in denen der Anleger seinen Wohnsitz hat, zudem (2) die Domizilländer, in denen die jeweiligen Investmentfonds verwaltet werden, weiterhin (3) die bis zu 50 Quellenländer, aus denen die Investmenterträge aus Unternehmensbeteiligungen (Dividenden) und Schuldverschreibungen (Zinsen) stammen und schließlich möglicherweise auch noch (4) diejenigen Länder, in denen die Privatanleger ihr Wertpapierdepot unterhalten.

Regelmäßig erheben die genannten Staaten erst einmal unabhängig voneinander den Maximalsatz derjenigen Steuern, der sich aus ihren nationalen Steuerrechten ergeben könnte. Steuererleichterungen und –rückzahlungen – die dem Anleger etwa auf der Grundlage bestehender internationaler Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zustehen – werden regelmässig erst dann gewährt, wenn die Anspruchsgrundlagen hierfür seitens des Anlegers lückenlos nachgewiesen werden.

Man kann davon ausgehen, dass sich der typische Privatanleger dieser Situation nicht bewusst ist und er sich daher nicht um derartige Dinge kümmert. Auch die Bank oder der ggf. vorhandene Vermögensberater kümmert sich regelmäßig nicht um die hierfür erforderlichen grenzüberschreitenden Anträge und Prozesse. Man darf deswegen schlussfolgern, dass der deutsche Privatanleger häufig deutlich mehr Steuern zahlt, als er müsste und als ihm bewusst ist.

Gerd Kommer zeigt, dass der Anleger durch eine sachgerechte Organisation der Kapitalanlagen die effektive laufende Steuerlast signifikant senken kann. Die tatsächliche laufende Besteuerung der Dividenden lässt sich hierdurch etwa von z.T. über 60% auf bis zu 15% und die laufende Besteuerung von Zinsen auf bis zu 0% reduzieren. Einem Privatanleger sollte diese Situation nicht einfach egal sein, da sich durch den Zinseszinseffekt über die Jahrzehnte durchaus substanzielle Langfristwirkungen auf die gezeitigten Anlageergebnisse ergeben.

Gerd Kommer untersucht in der vorliegenden Arbeit diese Effekte näher und zeigt konkrete Wege auf, wie das von ihm im Rahmen seiner Vorarbeiten ("Souverän Investieren mit Indexfonds und ETFs" (1. Aufl. 2002) und seiner Dissertationsschrift (2012)) entwickelte Anlagekonzept auch steuerrechtlich – auf für Privatanleger praktikable Weise – optimiert werden kann.

Rapperswil (Schweiz), Juli 2015Olaf Gierhake

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Allgemein übliche Abkürzungen wie "ca.", "bzw.", "allg.", "z.B." aus Platzgründen nicht aufführt; gebräuchliche Abkürzungen deutscher Gesetze ebenfalls nicht.

Kürzel Bedeutung / Erläuterung
a.F. alte Fassung
Abb. Abbildung
AUM Assets under management
ausl. / Ausl. ausl. / ausländisch / Ausland
BaFin Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen
BGBl. Bundesgesetzblatt
BFH Bundesfinanzhof
BIP Bruttoinlandsprodukt
BMG steuerliche Bemessungsgrundlage
bp Basispunkt(e)
BVI Deutscher Fondsverband
CIV Collective investment vehicle
cum mit, einschließlich
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DE Deutschland
DFA Dimensional Fund Advisors
dt. deutsch
EM Emerging Markets (Schwellenländer)
ETF Exchange Traded Fund
ETN Exchange Traded Note (Investmentzertifikat)
ETP Exchange Traded Product (Sammelbezeichnung für ETFs und ETNs)
ex exklusive, ohne
GB Großbritannien
Hg. Herausgeber
IFA International Fiscal Association
InvV Investmentvermögen!1
i.V.m. im Verein mit
KapGes Kapitalgesellschaft
KESt Kapitalertragsteuer
KVG Kapitalverwaltungsgesellschaft (früher KAG)
Lux Luxemburg / Luxemburger
MA Musterabkommen (Model Tax Convention)
mfK mit fixem Kapital
mfr. mittelfristig
MSCI Morgan Stanley Capital Investment
MTC Model Tax Convention (Musterabkommen)
MtM Mark to Market
mvK mit variablem Kapital
n.v. nicht verfügbar
n.z. nicht zutreffend
n.F. neue Fassung
OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (engl. UCITS)
PersGes Personengesellschaft
PPP Purchasing Power Parity (Kaufkraftparität)
QSt. Quellensteuer
REIT Real Estate Investment Trust
SolZ Solidaritätszuschlag
Tab. Tabelle
TRN Total return net
UCITS Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities (dt. OGAW)

1 KAGB-Sammelbegriff für Investmentfonds und Investitionsgesellschaften.

Definitionen und terminologische Konventionen

Die folgenden Definitionen und terminologischen Konventionen sind wichtig für das Verständnis der vorliegenden Arbeit.

Tab. 1: Definitionen und terminologische Konventionen

Terminus Definition
Anrechenbarer Teil ausländischer Quellensteuern auf Dividenden Nach § 32d Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG können ausländische Quellensteuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, bis zu einer Obergrenze von 25% auf die deutsche Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Der darüber hinausgehende nicht anrechenbare Teil kann auf Fondsebene als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3 Abs. 3 und 4 InvStG). Eine Vortrags- oder Rücktragsmöglichkeit nicht ausgenutzter, anrechenbarer ausländischer QSt. besteht nicht.
Aktives vs. passives Investment Management In dieser Arbeit sind hiermit "aktiv" gemanagte Investmentportfolios (einschl. CIVs) bzw. "passiv" gemanagte Portfolios (einschl. CIVs) gemeint. Aktives Investment Management zielt auf das Erreichen einer risikoadjustierten Outperformance (Überrendite) ggüb. einer korrekt gewählten Benchmark. Passives Management hat dieses Ziel nicht, sondern will lediglich ein allgemein anerkanntes "Marktsegment" (repräsentiert durch einen kommerziellen Wertpapierindex oder eine allg. übliche Asset-Klassen-Definition) zu möglichst niedrigen Kosten replizieren. In umgangssprachlicher, allerdings unpräziser Formulierung: Ein aktiver Anleger will den Markt schlagen und wird realiter eine Rendite über der Marktrendite oder unter der Marktrendite erzielen, ein passiver Anleger gibt sich mit der Marktrendite zufrieden, die er (abzgl. geringerer Kosten als die des aktiven Anlegers) definitionsgemäß erzielen wird. Aktives Investieren besteht stets aus einer oder zwei von zwei möglichen aktiven Strategien: "Asset Selection" (oft auch "Securities Selection" oder "Stock Picking" genannt) oder "Market Timing". Jede aktive Strategie ist eine Variante oder Mischung aus diesen beiden Grundformen (vgl. Kommer, 2012, S. 145 ff.). Passives Investieren ist nicht durch die Verwendung von "Indexprodukten" (z.B. Indexfonds) definiert, sondern durch eine zumindest näherungsweise Replikation des "Marktes". Eine vollständige Replikation des Marktes ist aus Transaktionskostengründen oft nicht sinnvoll. Eine "Replikation des Marktes" auf Anlegerportfolioebene schließt zwingend einen Buy-and-Hold-Ansatz mit ein, da der Markt selbst ex definitione ein Buy-and-Hold-Konzept ist. Die Verwendung von Indexfonds mit mehr oder weniger laufendem Trading ist "Market Timing", also eine aktive Anlagestrategie.
Ausländischer Fonds, Auslandsfonds Damit sind in dieser Arbeit, wo nicht ausdrücklich anders dargestellt, OGAW-Fonds mit Domizil (steuerlicher Ansässigkeit) im Ausland gemeint (vgl. Eintrag "OGAW-Fonds" in dieser Tabelle). Nicht gemeint ist der Sachverhalt eines in ausländische Wertpapiere oder Assets investierenden Fonds.
Billionen (deutsches Sprachverständnis) Das deutsche Zahlwort für 1000 Milliarden ( = englisch "Trillion"). Eine englische Billion entspricht einer deutschen Milliarde.
CIV Collective Investment Vehicle. Die Bezeichnung CIV wird in der vorliegenden Arbeit gemäß CIV-Definition der OECD in deren Kommentar zum OECD-Musterabkommen (MA) verwendet (OECD MA, Kommentar, Art. 1, Tz. 6.8.). Demzufolge sind CIVs (kumulativ): (a) Wertpapierfonds (Fonds, die in wesentlichem Umfang in Nichtwertpapiere investieren sind somit nicht erfasst), (b) die von vielen Anlegern gehalten werden ("widely held"), (c) die in ein diversifiziertes Wertpapierportfolio investieren ("hold a diversified portfolio of securities") und (d) die im Domizilstaat des Fonds Anlegerschutzbestimmungen (also einer Aufsicht) unterliegen. Diese Definition deckt sich i.W. mit dem geläufigen Begriff des "Publikumsinvestmentfonds" (bzw. "Publikumsfonds") und überschneidet sich weit, aber nicht vollständig mit der Definition "OGAW-Fonds" (UCITS-Fund) unter der OGAW-IV-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 UCITS-RL)2 und dem deutschen KAGB (vgl. Abschnitt 2). Die OECD-CIV Definition enthält keine Festlegung auf best. Rechtsformen. Tatsächlich existiert weltweit eine Vielzahl von CIV-Rechtsformen, die in drei Grundkategorien fallen: vertragsrechtliche Formen, gesellschaftsrechtliche Formen (PersGes oder KapGes) und die Trust-Form (nur in angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen). Die in Deutschland häufigste OGAW-Rechtsform ist ein schuldrechtlich organisiertes, nicht-zivilrechtsfähiges Zweck- oder Sondervermögen ("Vertragstyp-CIV"), das dem Anleger rechtlich Miteigentum am Fondsvermögen verschafft (vgl. Abschnitt 2).
DBA-Quellensteuersatz In dieser Arbeit stets der Quellensteuersatz für Streubesitzdividenden (siehe gleichnamiger Eintrag in dieser Tabelle) aus dem Quellenstaat, der nach Berücksichtigung eines etwaigen DBAs zur Anwendung kommt (vgl. auch Eintrag "Non-DBA-Quellensteuersatz" in dieser Tabelle). Der in der Mehrzahl aller DBAs vorhandene niedrigere Quellensteuersatz für Dividenden aus "qualifizierten" Eigenkapitalbeteiligungen ist nicht gemeint.3
Ertrag Im Zusammenhang mit OGAW-Fonds werden hiermit sowohl realisierte Kapitalgewinne (Kursgewinne, Veräußerungsgewinne) und laufende Erträge (z.B. Dividenden und Zinsen) bezeichnet. "Ertrag" bezieht sich hier also nicht nur auf "laufende Erträge" wie in vielen rechtswissenschaftlichen Publikationen. Erträge können auf der Ebene des CIVs (Fonds) oder auf der Ebene des Anlegers anfallen. Die steuerlichen Wirkungen sind bei OGAW-Fonds i.d.R. nicht die gleichen.
ETF Exchange Trade Fund; börsengehandeltes Investmentvermögen. In dieser Arbeit sind mit "ETF" ausschließlich OGAW-konforme, "passiv" gemanagte ETFs als eine Spezialform von Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 2 KAGB gemeint. 99% aller in Europa vertriebenen ETFs sind OGAW-Fonds (siehe Tabelle 4.6-A). Vgl. auch Eintrag "aktiv vs. passiv" sowie Eintrag "Indexfonds" in dieser Tabelle.
Free Float-Methode bei Aktienindizes Bei Aktienindizes, die – wie es die Regel ist – auf der Basis der Marktkapitalisierungsmethode gewichten, werden in einem Free-Float-adjustierten Index nur diejenigen Aktien eines Unternehmens berücksichtigt, die nach bestimmten Kriterien jedenfalls grundsätzlich "frei handelbar" sind. Aktien, die sich im Eigentum des Staates befinden oder einer Familie, die aktienrechtliche "Kontrolle" ausübt, werden dagegen nicht berücksichtigt, da sie annahmegemäß nicht frei handelbar (nicht frei investierbar) sind.4 In Schwellenländern ist der Free Float-Anteil i.A. deutlich kleiner als bei Industrieländern.
Indexfonds Indexfonds sind CIVs, die einen allgemein publizierten Wertpapierindex ("kommerzieller" Wertpapierindex) nachbilden.
  Zwischen Indexanbieter und KVG darf keine Verbindung (Abhängigkeit) bestehen. Indexfonds können traditionelle, nicht börsengehandelte Investmentfonds oder börsengehandelte Investmentfonds (ETFs) sein. ETFs sind also eine Sonderform der umfassenderen Kategorie "Indexfonds". Vgl. Eintrag "traditionelle Indexfonds" in dieser Tabelle.
Index-Varianten bzgl. Berücksichtigung von Dividenden und Quellensteuern auf Dividenden (Gross Return, Net Return, Price Return) Bei den großen Indexanbietern (MSCI, Stoxx, FTSE) existieren Länderaktienindizes in drei Varianten – nachfolgend am Beispiel des MSCI World Index veranschaulicht: (a) MSCI World (Total) Gross Return, (b) MSCI World (Total) Net Return und (c) MSCI World Price Return. Die Gross Return-Variante beinhaltet die Total Return-Aktienrenditen (TR) (d.h. Dividenden und Kursgewinne) ohne Berücksichtigung etwaiger Cross-Border-Quellensteuern, die ausländische Investoren ohne DBA-Abkommensberechtigung zu zahlen haben, d.h. Gross Return ist die "Bruttorendite" ohne Quellensteuerbelastung. Die Net-Variante (Net Return, NR oder Total Return Net, TRN) ist der Gross Return (oder Total Return) nach Abzug von Non-DBA-Quellensteuern. Den dabei angewendeten QSt.-Satz definiert MSCI so: "[...] the maximum rate applicable to non-resident institutional investors who do not benefit from double taxation treaties" (MSCI, 2012, S. 29). Die dritte Indexvariante, die Price-Variante (Price Return, PR) beinhaltet keine Dividenden oder andere Ausschüttungen, sondern nur Kursgewinne. Damit fällt hier auch keine Quellensteuerbelastung an. Die Dividendenrendite (DR) des Index (d.h. des "Marktes") für eine gegebene Periode (z.B. ein Jahr) lässt sich aus den historischen Indexdatenserien so ermitteln: DR = TR – PR.
Investmentfonds Wenn in dieser Arbeit die Bezeichnung "Investmentfonds" ohne nähere Qualifizierung verwendet wird, sind damit in Deutschland von der BaFin zum Vertrieb zugelassene OGAW-Fonds, einschließlich ETFs5 gemeint, die die Steuer-Reporting-Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG erfüllen.
MSCI ACWI (All Country World Index) Globaler marktkapitalisierungsgewichteter, Free-Float-adjustierter Aktienindex, der die Large Cap- und Mid Cap-Größenklassen sowohl von Industrie- als auch Schwellenländern abbildet (Indexstartdatum 1.1.1988). Large Caps machen bei MSCI die "oberen" 70% des Gesamtmarktes aus, Mid Caps die folgenden 15% (in toto ca. 85%) (vgl. MSCI, 2015, S. 5-24). Der Index umfasste Ende 2014 46 Industrie- und Schwellenmärkte. Die Konstruktion ist – mit Ausnahme der zusätzlichen Abdeckung von Schwellenländern im Falle des ACWI – grundsätzlich identisch mit derjenigen des MSCI World (siehe Eintrag in nachfolgende Tabellenzeile).6 Industrieländer (nach MSCI-Definition) umfassten am Jahresende 2014 89% der Weltaktienmarktkapitalisierung ggüb. 11% für Schwellenländer. Für den MSCI ACWI existierten im Januar 2014 sechs in Deutschland vertriebene passive OGAW-Indexfonds (ETFs).
MSCI World Index Globaler marktkapitalisierungsgewichteter, Free-Float-adjustierter Aktienindex, der die Large Cap- und Mid Cap-Größenklassen von Industrieländern abbildet (Indexstartdatum 1.1.1970). Small Caps, die ca. 14% der Gesamtmarktkapitalisierung ausmachen, sind nicht in dem Index enthalten.7 Der Name MSCI World Index ist in gewisser Weise missverständlich, da der Index keine Schwellenländer und keine Frontier-Länder8 mit einschließt (er bildet also gerade nicht den gesamten "Welt"-Aktienmarkt ab). Ende 2014 gehörten zum MSCI World 23 Industrieländer. In jedem der einzelnen nationalen Märkte sind die "oberen" ca. 85% der Marktkapitalisierung (Large Caps, Mid Caps) des jeweiligen nationalen Aktienmarktes abgebildet.9 Der MSCI World-Index ist der für passive Aktienanlageprodukte (Indexfonds, ETFs), die den Weltaktienmarkt (entwickelte Länder) abbilden, in Deutschland am weitesten verbreitete Index.
Non-DBA-Quellen-steuersatz In dieser Arbeit der Quellensteuersatz auf Dividenden aus dem Quellenstaat, der vor (ohne) Anwendung einer möglichen DBA-Begünstigung gilt (vgl. Eintrag in dieser Tabelle zu "DBA-Quellensteuersatz").
OGA Siehe Tabelle 2-C.
OGAW-Fonds Investmentfonds, die der EU-UCITS IV-Richtlinie (OGAW IV-Richtlinie, vgl. genaue Bezeichnung in Abschnitt 8.4.2) entsprechen. Deutschland hat die OGAW IV-Richtlinie in Form des KAGB in nationales Recht umgesetzt (vgl. Abschnitt 2). Alle OGAW-Fonds sind "Publikumsfonds" (aber nicht alle Publikumsfonds sind OGAW-Fonds). Publikumsfonds dürfen innerhalb der EU nach jeweils nationalem Recht an "Privatanleger" (also die allgemeine Öffentlichkeit) vertrieben werden. OGAW-Fonds werden in der Literatur gelegentlich als "Richtlinienkonforme Fonds" bezeichnet.
Portfoliodividenden (Streubesitzdividenden) Begriff ist steuerlich zu verstehen. Dividenden, die aus Unternehmensbeteiligungen stammen, bei denen die Aktionärsbeteiligungsquote < 1,0% ist (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG). Nur bei solchen "Streubesitzdividenden" – und soweit sie im Privatvermögen gehalten werden – kommt die KESt ("Abgeltungsteuer") von 25,0% zur Anwendung.
Privatanleger Siehe Definition in den ersten beiden Sätzen von Abschnitt 1.2.
Publikumsfonds Solche Investmentfonds, die in Deutschland zum Vertrieb an alle drei im KAGB definierten Anlegerkategorien zugelassen sind, also auch an Privatanleger. Fonds, die dagegen nur für den Vertrieb an "semi-professionelle" oder "professionelle" Anleger zugelassen sind, sind "Spezialfonds", genauer Spezial-AIF (§ 1 Abs. 6 KAGB).
Traditioneller In dieser Arbeit sind damit nicht börsengehandelte, offene
Indexfonds Publikumsfonds (siehe Eintrag "Publikumsfonds" in dieser Tabelle) gemeint, die einen allg. publizierten Wertpapierindex nachbilden. Traditionelle Indexfonds sind von börsengehandelten Indexfonds (ETFs) abzugrenzen (vgl. Eintrag "ETF" in dieser Tabelle).
Veräußerungsgewinn Schließt in dieser Arbeit Rückzahlungsgewinne (z.B. bei Rückgabe von Fondsanteilen) mit ein.

2 Genaue Bezeichnung: siehe Abschnitt 8.4.2. Zu einer allg. Würdigung der OGAW-IV-RL: Goga et al., 2010.

3 In vielen DBAs entsprechen "qualifizierte" Beteiligungen einer Mindesthöhe von 10% über mindestens ein Kalenderjahr hinweg.

4 Vgl. MSCI, 2011, S. 80 ff.

5 Vgl. Abbildungen 2-A und 2-B.

6 Vgl. Fact Sheet MSCI ACWI – abrufbar unter: https://www.msci.com/resources/factsheets/index_fact_sheet/msci-acwi.pdf.

7 Im Feb. 2015 betrug die durchschnittliche Marktkapitalisierung eines Unternehmens im MSCI World Small Cap Index 1,2 Mrd USD (Median: 731 Mio. USD); vgl. Index Fact Sheet – abrufbar unter: https://www.msci.com/resources/factsheets/index_fact_sheet/msci-world-small-capindex.pdf.

8 24 Länder (März 2015) mit typischerw. sehr kleinen Aktienmärkten, die die Kapitalmarktqualitätskriterien (z.B. keine nennenswerten Kapitalverkehrsbeschränkungen) für die Aufnahme in die Emerging Markets-Index-Variante des jeweiligen Index Providers nicht erfüllen. Der MSCI Frontier Markets Index machte am 31.12.2014 weniger als 1% der Weltaktienmarktkapitalisierung aus; vgl. Index Fact Sheet – abrufbar unter: https://www.msci.com/resources/factsheets/index_fact_sheet/msci-frontiermarkets-index.pdf.

9 Vgl. Fact Sheet MSCI World – abrufbar unter: https://www.msci.com/resources/factsheets/index_fact_sheet/msci-worldindex.pdf.

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Definitionen und terminologische Konventionen

Abb. 2-A: Ausgewählte Abgrenzungskriterien von OGAW-Fonds ggüb. anderen Fondsstrukturen nach KAGB

Abb. 2-B: Abgrenzungskriterien von OGAW-Fonds ggüb. anderen Fondsstrukturen nach dem InvStG

Tab. 2-C: Vertiefende Erläuterungen zu den Abbildungen 2-A und 2-B

Tab. 3.3.1-A: Entwicklung der Dividendenrendite in sieben großen nationalen Aktienmärkten von 1930 bis 2014

Abb. 3.3.1-B: Weltaktienmarkt: Dividendenrendite 1970 bis 2014

Abb. 3.3.2-A: Weltaktienmarkt: Abgeleiteter Non-DBA-Quellensteuersatz (NQS): 1970 bis 2014

Abb. 3.3.2-B: Weltaktienmarkt: Non-DBA-Quellensteuerkosten (NQK): 1970 bis 2014

Tab. 3.3.3-A: Geschätzte DBA-Quellensteuersätze auf Indexportfolioebene für Dividendeneinkünfte von OGAW-Fonds in drei Fondsdomizilen: Deutschland, Irland, Luxemburg

Tab. 3.3.3-B: Dividendenrenditen und davon abzuziehende "Renditeprozente" auf Basis Tabelle 3.3.3-A

Tab. 4.1.3-A: Höchstrichterliche Urteile zu quellensteuerlichen Sachverhalten mit Bezug zu OGAW-Fonds

Abb. 4.2-A: OGAW-Fondsinvestments durch Privatanleger im Multi-Staaten-Fall – drei Ebenen der Besteuerung

Abb. 4.2-B: Quellensteuerszenarien am Beispiel Quellenstaat USA und unterschiedlichen Fonds-Domizilstaaten mit in Deutschland ansässigem Privatanleger

Tab. 4.5-A: Verfahrensmäßige Unterschiede bei der Versteuerung von Einkünften aus OGAW-Aktienfondsanteilen bei Privatanlegern in Deutschland (Anteile im Privatvermögen)

Tab. 4.5-A: Quantifizierung ausgewählter quellensteuerlicher Szenarien

Tab. 4.6-B: Anzahl Doppelbesteuerungsabkommen ausgewählter Staaten

Tab. 4.6-C: Quellensteuersätze für drei Fondsdomizilstaaten in Bezug auf die acht größten Aktienmärkte (Streubesitzdividenden)

Tab. 5.2-A: Die Opportunitätskosten einer fehlenden OGAW-Fonds- Abkommensberechtigung

Tab. 5.3-A: Durchschnittliche Non-DBA-Quellensteuersätze für die Gruppen der Industrieländer und der Schwellenländer

Tab. 5.4-A: Die Wirkung des steuerlichen Barwerteffektes bei Aktienanlagen in Abhängigkeit von der Anlagedauer

Tab. 5.6-A: Drei Quellensteuerszenarien bei Dividenden, die zu einem SolZ-bezogenen Steuervorteil führen

Tab. 8.1-A: Non-DBA-Quellensteuersätze auf Dividenden (MSCI World- und MSCI Emerging Market-Staaten)

Tab. 8.2-A: Marktkapitalisierung der 20 größten Aktienmärkte der Welt (Stand 31.12.2013)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Knapp sechs Millionen Bundesbürger besaßen Ende 2014 zusammengenommen Aktienfondsanteile im Wert von 288 Mrd. Euro und geschätzte weitere 225 Mrd. Euro in Fondstypen, die partiell ebenfalls in Aktien investierende OGAW-Fonds10 darstellen, jedoch in der Statistik des BVI (Deutscher Fondsverband) nicht als "Aktienfonds" klassifiziert sind.11 Zusammen ergibt diese Summe rund 85.500 Euro pro Fondsanteilbesitzer.12

Ein großer Teil dieser Aktienanlagen in Fonds betreffen ausländische Unternehmen. Die hierbei erzielten Dividendenzahlungen unterliegen im Sitzstaat des Unternehmens (Quellenstaat) in 38 der 46 größten nationalen Aktienmärkte der Welt einer Besteuerung an der Quelle, wenn die Dividenden an ausländische Empfänger (einschl. ausländische regulierte OGAW-Fonds) gehen.13 Unter den 13 größten Aktienmärkten der Welt14 ist Großbritannien das einzige Land, das keine Quellensteuern auf an ausländische Empfänger gezahlte Dividenden erhebt. Diese Steuersätze können bis zu 35% betragen. Im mit Abstand größten Aktienmarkt der Welt, den USA, beträgt der Quellensteuersatz 30%.

Deutschland unterhält mit 40 dieser 45 Aktienmarktstaaten (46 exkl. Deutschland) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das typischerweise einen ggüb. dem o.g. "Non-DBA-Quellensteuersatz" ermäßigten DBA-Quellensteuersatz auf Dividenden im Quellenstaat vorsieht.15

Dividendeneinkünfte von Privatanlegern unterliegen jedoch auch im Ansässigkeitsstaat des Anlegers (hier Deutschland) üblicherweise in gesamter Höhe der Einkommensteuer, vorliegend meist der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer.16 Die einbehaltene Quellensteuer und die zu zahlende Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat werden grundsätzlich unabhängig voneinander und additiv erhoben. Das Standardverfahren, die rechtlich und wirtschaftlich unerwünschte Doppelbesteuerung von Portfoliodividenden17 zu reduzieren oder zu vermeiden18, ist die Anrechnung der Quellensteuer auf die Einkommensteuerschuld des Anlegers. Diese Anrechnung ist bei Privatpersonen in Deutschland bis maximal 25,0% zulässig, sowohl für den höheren Non-DBA-Quellensteuersatz (dort, wo kein DBA zwischen den betroffenen Staaten und Deutschland besteht) als auch für den zumeist niedrigeren DBA-Quellensteuersatz (dort, wo ein DBA besteht). Findet keine Anrechnung statt und werden keine Anträge auf möglicherweise "zu viel" bezahlte Quellensteuern gestellt, kann es bei einem deutschen Privatanleger im ungünstigsten Fall zu einem kumulativen Besteuerungssatz aus ausländischer Quellensteuer und deutscher Kapitalertragsteuer + Solidaritätszuschlag auf Dividendeneinkünfte von über 60% kommen.

Weil – wie in dieser Arbeit gezeigt werden wird – nachträgliche Quellensteuerrückerstattungsanträge auf Anlegerebene beim Quellenstaat im Falle von OGAW-Fondsanlegern, und besonders bei Anlegern in konstruktionsbedingt stark diversifizierten Indexfonds, unrealistisch sind, stellt sich die Frage nach alternativen Lösungen.

Die aus OGAW-Fondsanlegersicht attraktivste, also steuerlich i.d.R. günstigste und administrativ einfachste, Lösung besteht in einer eigenständigen DBA-Abkommensberechtigung des Investmentfonds, oder – in OECD-Terminologie – des "Collective Investment Vehicles" (CIVs). 19 Das CIV profitiert dann von einem reduzierten DBA-Quellensteuersatz auf der Basis des DBAs zwischen dem CIV-Domizilstaat (Sitzstaat des Fonds) und dem Quellenstaat. Dieser niedrigere Satz wird mit spezifischen, aber steuerrechtlich und technisch unkritischen Regelungen an den Anleger "weitergereicht". Dieser anlegerfreundliche "Best Case" wird leider in vielen und vermutlich den meisten Fällen nicht erzielt.

In der Tat wird mit der Frage der Abkommensberechtigung von CIVs seit über 50 Jahren zwischen den Staaten gerungen, nach wie vor ohne ein wirklich zufriedenstellendes Ergebnis aus Anlegersicht erreicht zu haben. Immerhin jedoch haben sich hier seit etwa 2006 aufgrund mehrerer CIV-bezogener Initiativen der OECD merkliche Fortschritte ergeben, die für OGAW-Privatanleger nennenswerte Verbesserungen bringen können. Nicht auszuschließen ist sogar, dass hier – aufgrund einer auf Informationstechnologie und bilateralen oder multilateralen Informationsaustauschabkommen basierenden OECD-Initiative – in den nächsten Jahren ein "Quantensprung" erzielt werden könnte.

Ebenfalls ab etwa 2006 erfolgten mehrere richtungsweisende Urteile des EuGH, die einzelstaatliche Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden an ausländische Empfänger und darunter spezifisch auch Investmentfonds, insbes. innerhalb der EU aber auch z.T. darüber hinaus, einschränkten.

Dennoch kann von einer klaren oder befriedigenden Rechtslage und Besteuerungspraxis bei Dividenden, die von CIVs vereinnahmt werden, nach wie vor nicht die Rede sein, und es ist unstrittig, dass es in vielen (in der vorliegenden Arbeit dargestellten) Konstellationen zu teilweiser oder u.U. sogar maximaler Doppelbesteuerung kommt.

Diese quellensteuerliche Problematik ist für einen Fondsanleger, der für den Aktienteil seines Gesamtportfolios einen "passiven" Ansatz wählt, besonders bedeutend und rechtlich tendenziell noch komplexer als für einen Anleger, der in aktiv gemanagte Aktienfonds investiert.20 Dies hat drei Gründe: (a) Passive Fonds sind für eine gegebene Investmentzielregion (das kann ein einzelner oder mehrere nationale Aktienmärkte sein) wohl stets stärker diversifiziert als aktive Fonds, d.h., die Zahl der einzelnen Aktienpositionen pro investierter Geldeinheit wird bei einem passiven Fonds wesentlich größer sein als bei einem aktiven Fonds. (b) Zu einem passiven Investmentansatz gehört – auf Anlegerebene oder Fondsebene – i.d.R. auch ausgeprägte internationale Diversifikation, so dass in einer größeren Anzahl von Quellenstaaten Investments getätigt werden als dies bei einem aktiven Ansatz der Fall ist. 21 (c) Während bei aktiv gemanagten "konventionellen" OGAW-Fonds "deutsche" Fonds (Fonds mit Domizil Deutschland) einen Marktanteil von ca. 11% (bei ca. 10.600 Fonds/Teilfonds) besitzen, beläuft sich dieser bei Indexfonds (in Europa in erster Linie rechtlich organisiert als Exchange Traded Funds / ETFs22) auf noch weniger, nämlich 4% (bei ca. 800 in Deutschland aktiv vertriebenen ETFs), da diese überwiegend in Luxemburg und Irland domiziliert sind. 23 Für viele Asset-Klassen wird unter diesen rund 800 ETFs lediglich ein in Luxemburg oder Irland domizilierter Fonds verfügbar sein. Rein rechtlich gesehen wird durch die Einbeziehung einer zusätzlichen Steuerjurisdiktion (Fondsdomizilstaat statt lediglich Anlegerstaat und Quellenstaat) der quellensteuerliche Sachverhalt komplexer. Andererseits können sich aus der Nutzung eines Auslandsfonds – im Vergleich zu einem deutschen Fonds – unter gewissen Voraussetzungen sogar quellensteuerliche Vorteile für den Anleger erzielen lassen.

Wie dieser steuerrechtlich komplexe und in den vergangenen Jahren vielfachen Änderungen unterliegende Sachverhalt in der vorliegenden Arbeit adressiert wird, geht aus den folgenden drei Abschnitten hervor.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

– niedrigen Kaufkosten und laufenden Nebenkosten. Die regionale Asset-Allokation innerhalb dieses Portfolios ist für die Zwecke dieser Untersuchung zwar nicht festgeschrieben, soll aber annahmegemäß umfassend global diversifiziert sein und konzeptionell alle 46 nationalen Aktienmärkte (Industrie- und Schwellenländer) abdecken, die zum MSCI All Country World Index (MSCI ACWI) oder einem vergleichbaren globalen Aktienindex gehören.25