Steuer und Firmen Recht. Arbeitshandbuch Spanien

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

© 2020 Heinz Duthel, B.A., MBA Law

Lektorat: FNAC Barcelona - Group MediaWire (EU)

Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN: 9783750450608

Inhaltsverzeichnis

1. Immobilien 0,1% Steuern!

2. Gesellschaftsrecht Spanien

3. Handelsrecht Spanien

4. Immobilienrecht Spanien

5. Arbeitsrecht

6. Arbeitsrecht Spanien

7. Berichte aus Spanien u. EU

8. Recht und Gesetz Spanien

9. Sozialversicherungsrecht Spanien

10. Steuerrecht Spanien

11. Besteuerung

12. Gesellschaften

13. Besteuerung natürliche Personen

14. Das deutsche Mahnverfahren DBA

15. Doppelbesteuerungsabkommen

16. Erbschaftsteuer

17. EU-Erbrechtsverordnung

18. Erbschaftsteuer

19. Doppelbesteuerung

20. EU-Mahnbescheid

21. Spanien Exequatur

22. Familienrecht Spanien

23. Gerichtskosten

24. Gesellschaftsgründung

25. Gesetzestext GmbH Spanien

26. Gesetz gegen Steuerbetrug

27. GmbH Spanien Gründung GmbH Spanien

28. Haftung GmbH Spanien

29. Handelsrecht

30. Immobilienrecht Spanien

31. Internationales Familienrecht

32. Internationales Mahnverfahren

33. Kaufrecht Spanien

34. Körperschaftsteuer

35. Leistungen Portugal Mahnverfahren

36. EuGVVo

37. Mahnverfahren

38. Vollstreckung

39. Mängelhaftung Spanien

40. Mängel

41. Handelskauf

42. NIE

43. Produkthaftung Spanien

44. Schenkungsteuer

45. Spanisches GmbH-Gesetz

46. Spanisches Insolvenzrecht

47. Steuernummer

48. Steuerrecht Spanien

49. UN-Kaufrecht

Inhaltsverzeichnis

Publikation von Group MediaWire (EU)

FIRMEN, STEUER UND INVESTMENT RECHT IN SPANIEN

Das neue spanische Datenschutzgesetz

Ley Orgánica de Protección de datos (LOPD)-Datenschutzgesetz Spanien

Bundesagentur für Außenwirtschaft

Am 19.01.2008 wurde im spanischen Staatsanzeiger das königliche Dekret 1720/2007 vom 21.12. veröffentlicht. Dieses Gesetz verabschiedet das Ausführungsgesetz zum Gesetz 15/1999, de 13 de diciembre ((Ley Orgánica (LOPD)). Dieses neue, am 19.04.2008 in Kraft tretende, 158 Artikel und verschiedene Übergangsvorschriften umfassende Datenschutzgesetz Spanien sieht verschiedene Änderungen auf dem Gebiet des Datenschutzes vor und behandelt umfassend die Grundsätze, Rechte und Verpflichtungen des Schutzes der Daten natürlicher Personen.

Die Übergangsvorschriften (Disposición Transitoria Segunda) sehen eine Übergangsfrist für die Vornahme der entsprechenden Maßnahmen vor. Je nach Grad der Sicherheitsstufe der Daten bestehen Fristen von zwischen 12 und 18 Monaten.

Diese gesetzliche Regelung, die als Ausgangspunkt das infolge der unaufhaltsamen Entwicklung der neuen Medien gesteigerte Bedürfnis an Rechtssicherheit, Transparenz und Schutz der persönlichen Rechte des Einzelnen hatte, betrifft allerdings nicht nur den Bereich dieser neuen Medien.

Damit hat der Nutzer von Karteien die persönliche Daten enthalten, die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen zu analysieren und wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

Dies bedeutet, dass zwar grds. die Erfassung von Unternehmensdaten nicht betroffen ist, da es sich nicht um natürliche Personen handelt, wohl aber die dort gespeicherten Kontaktdaten der natürlichen Personen im Rahmen dieser Unternehmen. Des Weiteren kommt persönlichen Daten von Angestellten, Dienstleistern etc. in Betracht.

Verstöße Datenschutzgesetz Spanien

Die Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

So werden bspw. bereits die fehlende Mitteilung über das Vorhandensein von Dateien mit personenbezogenen Daten an das zuständige Organ (Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Datenschutzbehörde Spanien, www.agpd.es), mangelnde Information bei der Entgegennahme und Erfassung von Personendaten oder mangelhafte Sicherheitsmaßnahmen als leichte Verstöße behandelt.

Als schwere Verstöße zählen das fehlende Einverständnis der Dateninhaber bei der Erfassung, fehlende Aktualisierung der Daten und fehlende Sicherheitsmaßnahmen.

Diese Verstöße werden mit Sanktionen von zwischen 3.000,00 und 300.000,00 Euro belegt.

Die illegale Weitergabe von Daten kann mit Sanktionen von bis 600.000,00 Euro belegt werden.

Da im Zeitalter der Informationstechnik die Mehrzahl von Unternehmen automatisierte Dateien mit persönlichen Daten nutzen, besteht dort meist entsprechender Handlungsbedarf zum Schutz dieser Daten.

Allerdings sind in ebensolcher Weise durch das neue Datenschutzgesetz Spanien auch gedruckte Daten geschützt.

Die Kosten der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen werden von Spezialisten je nach Struktur des Unternehmens mit zwischen 3.000,00 und 90.000,00 Euro eingeschätzt.

Diese Schätzung umfasst neben den Beratungskosten u. a. die Anpassung der vorhandenen Mittel, z. B. hinsichtlich der Archivierung, Aufbewahrung und Sicherung der gedruckten Daten, etc.

Außerdem entstehen zukünftig laufende Kosten infolge der Aktualisierung der Daten, dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und der Zurverfügungstellung von einfachen und kostenlosen Mitteln (frei frankierte Briefumschläge, Gratistelefonleitung, etc.), damit die Betroffenen Ihre Rechte, z. B. solche auf Widerruf wahrnehmen können.

Datennutzung Datenschutzgesetz Spanien

Der Betroffene hat grds. das Recht auf Widerspruch im Falle der Nutzung seiner persönlichen Daten ohne vorherige Genehmigung, im Falle der Nutzung zu Werbe- und sonstigen kommerziellen Zwecken oder im Falle, dass aus der Behandlung von persönlichen Daten Entscheidungen abgeleitet werde, die ihn unmittelbar berühren.

Außerdem besteht das jederzeitige Recht die gespeicherten persönlichen Daten und den Zweck der Speicherung zu erfragen.

Auch die weitere Nutzung der Daten seitens des Unternehmens nach Widerruf durch den Betroffenen kann im Extremfall mit einer Sanktion von bis 600.000,00 Euro bestraft werden.

Das Unternehmen hat die Pflicht der Aufbewahrung des Nachweises, hinsichtlich des Sachverhaltes der Vorabinformation des Betroffenen, dass und zu welchem Zweck Daten erfasst und gespeichert werden und dass er über seine Rechte informiert wurde.

Im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten hat das Unternehmen einen Verantwortlichen zu benennen, um u. a. Betroffenen die Kontrolle der Richtigkeit und der Art der Nutzung der persönlichen Daten zu erleichtern.

Schließlich regelt das Gesetz das Procedere hinsichtlich der Aktualisierung der gespeicherten Daten und legt den Rahmen fest in dem das Verhältnis zwischen Unternehmen und Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt wird.

Gemäß aktueller Umfragen ist der Mehrheit der Bevölkerung die Existenz der gesetzlichen Regelung und im Grundsatz der daraus folgenden Rechte bekannt. Dieses Bewusstsein und die ansteigende Besorgnis der Betroffenen bezüglich des Umgangs mit den persönlichen Daten, lassen es im Hinblick auf die drastischen Sanktionen den Nutzern solcher Daten angeraten scheinen, die entsprechenden Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen.

Die klassischen Vertragsmodelle für den Auslandseinsatz am Beispiel Entsendung Spanien – Versetzung und die neue Rom I Verordnung

(Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Kurzbezeichnung Rom I-Verordnung)

Die häufigste Form des Auslandseinsatzes eines Arbeitnehmers ist die, dass der Inlands-Arbeitsvertrag um eine vertragliche Nebenabrede zur Entsendung ergänzt wird. Der Arbeitgeber bleibt der Heimat-Arbeitgeber. Die Nebenabrede regelt die sich aufgrund des Auslandseinsatzes ergebenden Rechte und Pflichten. Auf das Vertragsverhältnis konnte bisher auch ohne Rechtswahl das Recht des Heimatlandes Anwendung finden.

Bei der Versetzung hingegen tritt ein anderer Arbeitgeber als Haupt-Arbeitgeber für die Dauer des Auslandseinsatzes an die Stelle des Heimat-Arbeitgebers.

Auch Mischformen zwischen Entsendung und Versetzung sind bekannt. Die hiesige Bearbeitung Entsendung Spanien greift die Thematik am Beispiel einer innereuropäischen Entsendung Spanien auf.

Zu beachten insoweit ist nunmehr arbeitsrechtlich eine neue gesetzliche Regelung. Um das Übereinkommen für Vertragsverhältnisse (EVÜ) auf eine einheitliche und für die EU-Mitgliedsstaaten verbindliche Basis zu stellen und um auf dieser Weise die Anwendung der Rechtsordnung eines bestimmten Staats einheitlich festzulegen, haben sich im November 2007 das Europäische Parlament und der Rat auf einen Verordnungstext geeinigt. Der sogenannte „Rom I“ ist ab 17. Dezember 2009 in Kraft.

Die für das Individualarbeitsrecht entscheidenden Bestimmungen finden sich dort in Art. 8 und 9 Rom I.

Art. 8 Rom I lautet:

(1) Individuelle Arbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

(3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

(4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Art. 9 Rom I behandelt die Geltung von Eingriffsnormen:

(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Staates angesehen wird, dass ihre Anwendung auf alle Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vorgeschrieben ist, ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts.

(3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.

Selbst eine Entsendung wird damit die Definition des Begriffes „vorübergehend“ der neuen Regelung regelmäßig kaum mehr umfassen können, so dass, bei einer Entsendung innerhalb der EU, z.B. von Deutschland nach Spanien, auch spanisches Arbeitsrecht Anwendung finden kann.

Daher sollten bei längerer Entsendungen arbeitsrechtlich in jedem Falle die lokalen, soweit anwendbar zwingenden, Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden.

Entsendung Spanien Steuerrecht

Steuerrechtlich sieht Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio) für ausländische Arbeitnehmer welche nach Spanien entsandt werden, ein interessantes Steuermodell (sogen. “Lex bzw. Ley Beckham“) vor.

Reformen Gesellschaftsrechtsnormen und EU-Niederlassung

Die selbständige Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Konkurrenz zu den neuen GmbHs der europäischen Gesellschaftsrechtsreformen – Die Voraussetzungen am Beispielsfall der EU-Niederlassung einer spanischen GmbH in Deutschland.

Die vorliegende Bearbeitung reflektiert die Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und den Sachverhalt der Anerkennung einer EU-Auslandsgesellschaft in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat, den daraus resultierenden Wettbewerb der diversen Systeme der EU und die darauf folgenden Reformen im Gesellschaftsrecht in den meisten Mitgliedsländern und wirft die Frage auf, ob der Investor nun auf diese neuen lokalen Systeme zurückgreift oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht. Die Bearbeitung zeigt beispielhaft aus dem Gesichtspunkt einer spanischen Kapitalgesellschaft die Behandlung einer Niederlassung in Deutschland auf.

Aufgrund der entsprechenden Entscheidungen des EuGH (Fälle Centros, Überseering und Inspire-Art) zur Niederlassungsfreiheit und den damit verbundenen Auswirkungen auf nationales Gesellschaftsrecht in den Jahren 1999 – 2003, womit eine EU- Auslandsgesellschaft in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat anzuerkennen ist, war quasi der Wettbewerb der diversen Systeme der EU eröffnet.

Denn nach Jahren der Rechtsunsicherheit konnte mit der Rechtsprechung des EuGH jede in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig errichtete Gesellschaft, selbst wenn sie in ihrem Heimatstaat keine Geschäftstätigkeit entfaltet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Zweigniederlassung tätig werden, wenn diese Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird. Infolge der EU-Rechtsprechung wurde dies nicht mehr als Umgehung des dortigen Rechtes über die Errichtung von Gesellschaften angesehen, welches u. U. höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. In seiner Kernaussage im Falle Centros stellte der EuGH klar, dass die Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedsstaates welches den Gründern die größten Freiheiten lässt und die Eintragung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Vorbereitet und begleitet wurde diese Rechtsprechung in den vorgenannten Fällen von Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, u. a. im Wege des Erlasses gesellschaftsrechtlicher Richtlinien wie der Zweigniederlassungsrichtlinie sowie der Standardisierung und Vernetzung der Handelsregister.

Insbesondere die auf den ersten Blick interessante englische Limited mit ihren Argumenten der geringen Errichtungskosten, fehlendem gesetzlichen Mindestkapital und mit einfacher Schriftform zu übertragenden Anteilen breitete sich infolgedessen vor allem in Deutschland explosionsartig aus und verursachte eine Flut von zu entscheidenden Rechtsfragen. So führten die Konsequenzen der Entscheidungen des EuGH in den Folgejahren in den meisten Mitgliedsländern zu Reformen im Gesellschaftsrecht. Entsprechend betrieben bspw. die Niederlande und Portugal Vorbereitungen zur Abschaffung von Mindestkapitalvorschriften, Schweden und Italien erneuerten ihr Gesellschaftsrecht, Frankreich führte die 1- Euro GmbH ein und Spanien schuf neben der bisherigen GmbH die der sogenannten „S.L. – nueva empresa“. In Deutschland kam es zu umfangreichen Reformen die nach dem Referentenentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom Mai 2006 zum Regierungsentwurf des Bundeskabinetts im Mai 2007 und schließlich im Juni 2008 zur Verabschiedung im Bundestag führte. Diese Änderung des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die bislang umfangreichste Erneuerung des GmbHG. Auch in Deutschland ist nunmehr die Gründung der sog. Unternehmergesellschaft ohne ein bestimmtes Mindeststartkapital möglich. Das Gesetz soll voraussichtlich am 01.11.2008 in Kraft treten.

Es bleibt abzuwarten, ob die europaweiten Reformen des Gesellschaftsrechtes zum erwarteten Ergebnis führen. Denn mit der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in den Fällen Centros, Überseering und Inspire-Art stehen ausländischen Unternehmen im Rahmen der Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten nicht mehr nur die Möglichkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft sondern auch die Eintragung einer selbständigen Zweigniederlassung einer EU-Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Dies erscheint aus den unterschiedlichsten Motivationen heraus dem Investor unter Umständen als die attraktivere Alternative.

Während sogenannte unselbständige Zweigstellen oder Niederlassungen abhängig von der Hauptgesellschaft (Hauptniederlassung) agieren, keine von dieser abweichende Firmierung haben, nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden und da ein einheitlicher Geschäftsbetrieb vorliegt auch nicht eigenständig fakturieren, unterliegen die selbständigen Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften zwar ebenso dem Recht des Hauptunternehmens und besitzen ebenso wenig eigene Rechtspersönlichkeit, aber sind, obschon Bestandteil, organisatorisch und personell getrennt von ihrer ausländischen Hauptniederlassung mit eigener Buchführung und Bilanzierung auch beim Handelsregister des Ortes ihrer Niederlassung eintragungsfähig und gemäß den Normen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) auch eintragungspflichtig.

Die Zweigniederlassung ist dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen, d.h. die von dem ausländischen Unternehmen in Deutschland errichteten Zweigniederlassungen sind gleichzeitig auch dem Recht der Muttergesellschaft unterworfen. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit immer die Hauptniederlassung.

Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland sind solche die der deutschen AG, GmbH oder KGaA nach Struktur und Organisation vergleichbar sind. Dies sind i. H. auf ihren EU/EWR-Sitz, alle Gesellschaften die von den Beitrittsverträgen, EWR-Vertrag und Richtlinien erfasst sind.

Die Zweigniederlassung ist dabei so zu organisieren, dass Sie in der Lage ist selbständig am Geschäftsverkehr ohne die Hauptniederlassung teilzunehmen.

Bei unselbständigen Niederlassungen hingegen liegt der Ort ihrer Leitung niemals bei dieser.

Anders als die Zweigstellen, (unselbständigen) Niederlassungen, Repräsentanzen oder steuerlich auch Geschäftsstellen genannten Einrichtungen, bei welchen im Einzelfalle zu prüfen ist, ob diese steuerliche Betriebsstätten begründen, ist eine solche bei selbständigen Zweigniederlassungen typischerweise gegeben. Die Betriebsstätte ist regelmäßig eine auf Dauer gerichtete einer Unternehmenstätigkeit dienende, feste Einrichtung, wenn auch in Einzelfällen ein einziger Auftrag mit einer gewissen Ausführungszeit schon eine Betriebsstätte begründen kann.

Steuerlich ist zu prüfen, ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ggf. das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt, da die DBA gemäß § 2 AO deutschem Steuerrecht vorrangig sind.

Die selbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist durch deren Geschäftsführer zur Eintragung beim Handelsregister des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung gegründet werden soll in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Die Voraussetzungen dieser Anmeldung sind insbesondere in den §§ 13 d – 13 g HGB geregelt. Die §§ 13 d ff. HGB dienen der Umsetzung der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen. Die Zweigniederlassungsrichtlinie regelt die Möglichkeiten des Bestimmungsstaates zur Anforderung und Offenlegung von Informationen bezüglich der Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausländischen Rechtes.

Fehlende Anmeldungen kann das Registergericht unter Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 14 HGB erzwingen.

Entsprechend haben die gewerberechtlichen Anmeldungen nach §§ 14 f GewO zu erfolgen.

Dabei sind beim Handelsregister in deutscher Sprache, ggf. in öffentlich beglaubigter Übersetzung, im Original oder in öffentlich beglaubigter Form, folgende Angaben zu dokumentieren:

1. zur Zweigniederlassung

2. zur Hauptniederlassung

Die entsprechend legitimierte Geschäftsführung der selbständigen Zweigniederlassung hat persönlich in öffentlich beglaubigter Form ihre Unterschrift/en zur gerichtlichen Aufbewahrung zu zeichnen, den Gründungsvertrag und die Satzung der Hauptniederlassung in o.g. Form vorzulegen und deren tatsächliches Fortbestehen mittels Handelsregisterbescheinigungen oder notarielle Urkunden nachzuweisen. Ggf. ist sofern deutsche Gesetze staatliche Genehmigungen für den Betrieb der Gesellschaft erfordern der entsprechende Nachweis der Genehmigung beizufügen.

In steuerrechtlicher Hinsicht übernimmt der einschlägige § 12 der deutschen Abgabenordnung die Begriffsvoraussetzungen des § 13 HGB, nämlich

Eine Betriebsstätte ist damit jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese muss örtlich fixiert sein und das Unternehmen darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit ausführen. Fest ist die Geschäftseinrichtung regelmäßig, wenn sie länger als sechs Monate besteht.

Diese Definition ist etwas enger als die der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Musterabkommen, nach welchem durch die feste Einrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werden muss. Nicht als Betriebsstätten gelten nach den Musterabkommen Einrichtungen nur unterstützender oder vorbereitender Art.

Eine selbständige Niederlassung ist damit der Idealfall der steuerlichen Betriebsstätte.

Die in Deutschland beim Betrieb der Niederlassung anfallenden Steuern sind wie bei einem deutschen Unternehmen abhängig von der Rechtsform. D.h. im Falle einer selbständigen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer ebenso wie der Solidaritätszuschlag an. Für Lieferungen oder Leistungen der selbständigen Niederlassung in Deutschland sind Umsatzsteuern in Ansatz zu bringen; Gewinne der selbständigen Niederlassung sind in Deutschland zu versteuern.

Entsprechend den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Heimatstaat der Hauptniederlassung und dem Staat am Ort des Sitzes der Niederlassung besteht dabei die Möglichkeit der Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer auf die Steuer des anderen Staates, sofern dort keine Freistellung vorgesehen ist.

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen DBA definiert gemäß den Musterabkommen als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Betriebsstätten Begriff ist das wichtigste Instrument zur Abgrenzung der Steuerberechtigung des einen oder des anderen Vertragsstaates. Demnach dürfen Unternehmen des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nur noch – und zwar mit dem dort zuzurechnenden Gewinn – besteuert werden, wenn dort eine Betriebsstätte vorliegt

Gemäß dem deutsch-spanischen DBA werden hinsichtlich der deutschen Besteuerung der in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen die nach dem DBA in Spanien als Quellenstaat zu besteuernden Einkünfte von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen. Zwar gilt vor dem Grundsatz der Steuerbefreiung vorrangig der Grundsatz der Anrechnung, dies allerdings nur für spezielle, im Abkommen genannte Fälle, so dass die Herausnahme aus der Besteuerungsgrundlage tatsächlich zur Befreiung von der Steuerpflicht bspw. für Körperschafts- und Gewerbesteuer führt. Reziprok werden für in Spanien Ansässige die Einkünfte mit deutscher Steuerberechtigung geregelt, d.h. auch hier grds. mit wenigen im Abkommen genannten Ausnahmen, Steuerbefreiung gewährt.

Damit gilt der Grundsatz der Steuerbefreiung in Spanien für in Deutschland erzielte und versteuerte Einkünfte von Betriebsstätten spanischer Hauptniederlassungen.

Sollten Zweifel bestehen, ob Geschäftsvolumina der Haupt- oder aber der selbständigen Niederlassung zuzuordnen sind, sind ebenso die Regelungen der DBA zu beachten.

Im Geschäftsverkehr firmiert die selbständige Niederlassung entweder auf dieselbe Weise wie ihre Hauptniederlassung, mit dem Zusatz bspw. GmbH spanischen Rechtes. Im anderen Falle hat sie deren Firma dazuzusetzen und klarzustellen, dass sie deren Niederlassung ist. Neuere noch nicht rechtskräftige Rechtsprechung besagt, dass eine EU-Gesellschaft ihre nach dem ausländischen Recht zulässige Firma grundsätzlich auch dann im Inland führen kann, wenn die Firma in Deutschland anders gebildet werden müsste.

In ihren Geschäftsbriefen hat die Niederlassung neben dem gesetzlichen Vertreter ihre Firma, wie o. a. ggf. mit Zusatz anzuführen, sowie Sitz und Register sowohl der Haupt- wie auch der selbständigen Niederlassung.

Insbesondere bei einer großen Anzahl von selbständigen Niederlassungen englischer Limited in Deutschland handelt es sich um sogenannte Scheinauslandsgesellschaften, deren Hauptniederlassung lediglich in einer beim dortigen Register, dem Company House, eingetragenen, satzungsgemäßen Hülle besteht, da dort weder Geschäftsaktivitäten noch tatsächliche Verwaltung anzufinden ist.

Zu beachten ist allerdings, dass unbeschadet der tatsächlichen Aktivität nach dem jeweiligen Heimatrecht der Hauptniederlassung neben den buchhalterischen, steuerlichen und handelsregisterlichen Pflichten der Niederlassung ebensolche der Hauptniederlassung zu berücksichtigen sind.

Im Falle einer spanischen GmbH folgt daraus, dass diese, auch wenn sie in Spanien selbst keine geschäftlichen Aktivitäten ausübt, für die Hauptniederlassung zumindest Jahresabschlüsse vorzulegen, aber auch Körperschaftssteuer in Spanien zu erklären hat.

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass neben den Verpflichtungen der Niederlassung in Deutschland auch in Spanien hinsichtlich der in Deutschland getätigten Geschäfte Bücher zu führen sind. Dabei ist allerdings nicht die Buchführung der Niederlassung in Deutschland zu kopieren, vielmehr wird als ausreichend angesehen, eine monatliche zusammenfassende Buchung für die Bewegungen eines jeden Kontos, also z. B. Kasse, Warenverkauf etc. vorzunehmen. Dies folgt aus den entsprechenden Bestimmungen des spanischen Handelsgesetzbuches welches derartige Buchungen zulässt, sofern eine Aufschlüsselung mit Hilfsbüchern, als welche die in Deutschland zu führenden Bücher angesehen werden können, möglich ist.

Der in Deutschland entstandene Gewinn ist sodann in Spanien im Rahmen der dortigen Körperschaftssteuersteuererklärung unter Berücksichtigung der oben erläuterten Regelungen des DBA zu erklären.

Fazit: Die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH schafft Gesellschaften der Mitgliedstaaten eine Möglichkeit der grenzüberschreitenden Mobilität. Zwar ermöglichen nur wenige Staaten die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, aber ebenso wie für diese Gesellschaften es nach nationalen Normen des Zuzugsstaates erforderlich ist eine Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen zu lassen, besteht auch für Gesellschaften aus Mitgliedsstaaten die nicht der Gründungstheorie sondern der Sitztheorie folgten diese Möglichkeit.

Da zu befürchten steht, dass es bis zur geplanten Europäischen Privatgesellschaft noch ein weiter Weg ist und diese möglicherweise ebenso wenig Zuspruch findet wie die Europäische Aktiengesellschaft, wird die Zweigniederlassung in Konkurrenz mit den Gesellschaftsformen nationalen Rechts verbleiben, welche diesen Wettbewerb mit den genannten Reformen aufgenommen haben.

Die Nachteile die sich möglicherweise einem nationalen Unternehmer bei Verwendung einer aus seiner Sicht günstigeren ausländischen Gesellschaftsform im eigenen Land durch das einerseits anzuwendende ausländische Gesellschafts- und das andererseits anzuwendende Zweigniederlassungsrecht des Zuzugsstaates aufzeigen, werden ein ausländisches Unternehmen eher nicht von einer solchen Konstruktion abhalten, da dieses sich ohnehin mit den Regelungen der unterschiedlichen Rechtsordnungen auseinanderzusetzen hat.

Europäische Aktiengesellschaft Spanien

Übersetzung des Gesetzes Nr. 19/2005 vom 14. November über die Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien

(Gesetzestext europäische Aktiengesellschaft Spanien: Ley 19/2005, de 14 de noviembre, sobre la sociedad anónima europea domiciliada en España, veröffentlicht im Boletin Oficial del Estado Nr. 273 vom 15.11.2005, in spanischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.boe.es/boe/dias/2005/11/15/pdfs/A37303-37308.pdf)

Erläuterungen zum Gesetz Nr. 19/2005 vom 14.11.05

Die Europäische Aktiengesellschaft ist eine neue Gesellschaftsform, die den Katalog der bereits in der entsprechenden Rechtsordnung aufgeführten Gesellschaftsformen ergänzt und somit die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union erweitert. Unter den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist ein Modell gewählt worden, dass, auch wenn es sich an den großen Gesellschaftsformen orientiert, den Weg für Initiativen mittlerer und kleinerer Unternehmen ebnet.

Auch wenn der ursprüngliche Entwurf zunächst eine eigenständige unmittelbar gemeinschaftsrechtlich geltende Regelung vorsah, hat man sich jetzt einer weniger strebsamen Lösung zugewandt, nach der – neben der Regelung auf supranationaler Ebene – die Vorschriften über die Europäischen Gesellschaften im nationalen Recht geregelt werden.

Demzufolge verliert die Europäische Gesellschaft ihren einzigartigen Status in der Hinsicht, dass ein wesentlicher Teil dieser Regelung den verschiedenen nationalen Aktiengesellschaften entspricht, während gleichzeitig die Einführung einer neuen Gesellschaftsform in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Die Mitgliedstaaten können selbstverständlich die europäische Gesetzgebung nicht abändern. Daher ist die Regelung Ausdruck eines komplexen Interessenausgleichs, dessen normative Konkretisierung beim nationalen Gesetzgeber verbleibt. Jedoch wird die geltende Rechtsform aufgrund der Integration des Aktienrechts in die nationale Gesetzgebung eine Mischform sein, in der gemeinschaftliche und nationale Normen nebeneinander bestehen.

Das Gesetz Nr. 19/2005 “über die Europäische Aktiengesellschaft Spanien” hat nur eine beschränkte Reichweite. Mit der Erweiterung des neu gefassten und mittels Königlichem Gesetzeserlass Nr. 1564/1989 vom 22. 12.1989 beschlossenen Gesetzestextes über Aktiengesellschaften um ein neues Kapitel, sollen die zur vollumfänglichen Umsetzung der Richtlinien im Sinne der Verordnung erforderlichen Präzisierungen vorgenommen werden. Ferner beschreibt das Kapitel die Mechanismen zum Schutz der Sonderinteressen von Gesellschaftern und Gläubigern, sowie die für die derzeitige Phase der progressiven Gestaltung der Europäischen Union als angemessen eingestuften Mechanismen des Interessenschutzes, insbesondere des öffentlichen Interesses.

Die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien wird durch das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.10.01 mit gleich lautendem Titel ins spanische Recht umsetzt, ergänzt. Die Relevanz dieses Gesetzes ist darauf zurückzuführen, dass die Eintragung einer Europäischen Gesellschaft bis zur Beendigung der ausgehandelten Vereinbarungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser und in Einklang mit der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, nicht möglich ist.

Eines der Probleme von größerer Komplexität, dem sich der spanische Gesetzgeber gegenübersah, bestand in der Frage, ob die Europäischen Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, notwendigerweise das monistische System der Geschäftsführung (Verwaltung, das traditionelle System der spanischen Aktiengesellschaften) annehmen müssen oder ob sie ein dualistisches System, das durch ein Kontroll- oder Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan gekennzeichnet ist, wählen können.

Im Falle, dass den Europäischen Aktiengesellschaften eine Wahlmöglichkeit anerkannt wird, stellt sich gleichzeitig die Frage, ob dies ausschließlich für die Europäischen Aktiengesellschaften gilt oder für alle Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, verallgemeinert werden muss, da vor Veröffentlichung dieser Regelung eine solche Wahlmöglichkeit nicht bestand. Folgt man der Interpretation der gemeinschaftlichen Regelung, die nicht nur den Anforderungen dieses Gesetzestextes zu entsprechen, sondern auch flexibler zu sein scheint, gewährt dieses Gesetz die Wahl zwischen monistischen und dualistischen System allen Europäischen Aktiengesellschaften insofern, dass es Normen für solche Gesellschaften enthält, die ihre Verwaltung durch ein Leitungs- und Aufsichtsorgans organisieren. Dennoch wird die Wahl des Verwaltungsaufbaus aus Rücksicht auf die traditionelle Regelung im spanischen Recht (vorerst) nicht auf spanische Aktiengesellschaften ausgedehnt, in der Erwartung, dass die Praxis erkennen lässt, ob die Europäischen Aktiengesellschaften, die in Spanien gegründet werden, das monistische oder dualistische System bevorzugen, und im letzteren Fall, welche die grundlegenden Probleme hinsichtlich der Durchführung dieses neuen Organisationsmodells sind.

Einziger Artikel Modifikation des geänderten Textes des Gesetzes über Aktiengesellschaften.

Es wird ein Kapitel XII über die „Europäischen Aktiengesellschaften“ zu der geänderten Fassung des Gesetzes über Aktiengesellschaften hinzugefügt, welches in folgender Fassung mittels Königlichem Gesetzeserlass 1564/1989 vom 22. Dezember verabschiedet wurde.

KAPITEL XII

Über die Europäische Aktiengesellschaft Spanien

ABSCHNITT 1a: Allgemeine Bestimmungen europäische Aktiengesellschaft Spanien

Artikel 312 Form der Europäischen Aktiengesellschaft

Die Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001, den Bestimmungen dieses Kapitels und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft. Der Sitz der Europäische Aktiengesellschaft muss in Spanien liegen, wenn sich ihre Hauptverwaltung innerhalb spanischen Territoriums befindet.

Artikel 313 Regelwerk der Europäischen Aktiengesellschaft

1. Wenn eine Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien ihre Hauptverwaltung in Spanien aufgibt, muss sie den vorschriftswidrigen Zustand innerhalb eines Jahres beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Spanien errichtet oder ihren Sitz in den Mitgliedstaat verlegt, in dem sie ihre Hauptverwaltung hat.