Abkürzungsverzeichnis
1. KapitelEinführung
2. KapitelGrundstücksrecht
3. KapitelImmobilien im Erbfall
Anhang I:Beispiel eines Auszugs aus dem elektronisch gestützten Grundbuch
Anhang I:Grundbuchauszug
Anhang II:Muster eines typischen Kaufvertrags über ein ganzes Grundstück
Anhang III:Hypothek
Anhang III:Hypothek
Anhang IV und V:Muster einer Grundstücksverkaufs/-erwerbsvollmacht
Anhang VI:Fundstellen von Gesetzen und Verordnungen
Anhang VII:Anschriften von wichtigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen
Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien
Bearbeitungsstand: Januar 2012
von
Prof. Dr. Gerhard Ring
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, TU Bergakademie Freiberg
und
Line Olsen-Ring, LL.M.
Freiberufliche Übersetzerin für den EuGH und Lehrbeauftragte für Skandinavisches Recht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig
Die Texte in diesem ebook sind Teil des Handbuchs Immobilienrecht in Europa,
herausgegeben von Dr. Susanne Frank, Notarin in München, und Thomas Wachter, Notar in München.
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
www.cfmueller.de
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-1918-6
E-Mail: kundenservice@hjr-verlag.de
Telefon: +49 6221/489-555
Telefax: +49 6221/489-410
(c) 2013 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg
www.cfmueller.de
www.hjr-verlag.de
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.
Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Abkürzungsverzeichnis
1. KapitelEinführung
2. KapitelGrundstücksrecht
3. KapitelImmobilien im Erbfall
Anhang I:Beispiel eines Auszugs aus dem elektronisch gestützten Grundbuch
Anhang I:Grundbuchauszug
Anhang II:Muster eines typischen Kaufvertrags über ein ganzes Grundstück
Anhang III:Hypothek
Anhang III:Hypothek
Anhang IV und V:Muster einer Grundstücksverkaufs/-erwerbsvollmacht
Anhang VI:Fundstellen von Gesetzen und Verordnungen
Anhang VII:Anschriften von wichtigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen
ABL | lov om andelsboligforeninger og andre boligfællesskaber |
ApSL | lov om anpartsselskaber (dänisches GmbH-Gesetz) |
DBA | Deutsch-Dänisches-Doppelbesteuerungsabkommen |
EBL | ejendomsavancebeskatningsloven (Gesetz über Grundstücksgewinnbesteuerung) |
IntEnc | CompL International Encyclopedia of Comparative Law |
LT | Lovtidende A (amtliche Sammlung von Gesetzen und Verordnungen) |
RIW | Recht der Internationalen Wirtschaft |
TAL | tinglysningsafgiftsloven (Gesetz über Grundbuchgebühren) |
TB | tinglysningsbekendtgørelse (Grundbuchverordnung) |
TL | tinglysningsloven (Grundbuchgesetz) |
USL | udstykningsloven (Siedlungsgesetz) |
ÆRL Z | lov om ægteskabets retsvirkninger (Gesetz über die Ehewirkungen) |
Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.
A.Überblick1 – 15
B.Europäisches Recht und internationale Abkommen16 – 19
I.Europäisches Recht16, 17
II.Multilaterale Abkommen18
III.Bilaterale Abkommen19
C.Notariatssystem20 – 26
1 › A. Überblick
Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1996; Iversen, Das dänische Privatrecht im Spiegel seiner Literatur, ZEuP 2002, 403; Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, 1999; dies., Erbrecht in Skandinavien (Schweden mit Bezügen zu den Erbrechten Dänemarks, Finnlands, Norwegens und Islands), in: NK-BGB, 3. Aufl., 2010, S. 1855; dies., Erbrecht in Dänemark, in: Erbrecht in Europa (hrsg. von Süß), 2. Aufl., 2008, S. 413; dies., Familienrecht in Skandinavien (Schweden, Dänemark, Finnland und Norwegen), in: NK-BGB, 2. Aufl., 2010, S. 2512; dies., Eherecht in Dänemark, in: Familienrecht in Europa (hrsg. von Süß und Ring), 2006, S. 375; Spaude, Das dänische Rechtswesen. Gerichtsaufbau und Verfahrensrecht, 1976; Steiniger, Einführung in das dänische Rechtssystem, 2. Aufl. 1984.
Blume, Legal Method in Danish Law, 2011; Dahl/Melchior/Rehof/Tamm, Danish Law in a European Perspective, 2. Aufl., 2002; Gammeltoft-Hansen/Gomard/Philip (Hrsg.), Danish Law. A general survey, 1982; Koktvedgaard, National Reports, in: IntEncCompL, Loseblattsammlung; Tamm, The History of Danish Law, Selected Articles and Biography, 2011.
1
Das Königreich Dänemark ist eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Dänemark, die Färöer und Grönland umfasst, mit einer Bevölkerung von rund 5,5 Mio. Einwohnern. Den Färöern wurde 1948, Grönland 1979 Selbstverwaltung (hjemmestyre) im Rahmen der Monarchie eingeräumt. 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt (dazu Rn. 13). Dem Monarchen, augenblicklich Margrethe II, kommen ausschließlich formelle und zeremonielle Funktionen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems zu. Das Parlament (Folketinget) besteht aus einer Kammer mit 179 Abgeordneten, von denen jeweils zwei auf Grönland und den Färöern gewählt werden. Die Regierung, d.h. Ministerpräsident (statsministeren) und Ressortminister, wird vom Monarchen ernannt (und darf im Parlament keine Mehrheit gegen sich haben). Das Parteienspektrum im Folketing ist wegen der relativ niedrigen Sperrgrenze von 2 % recht breit. Die dänischen Regierungen sind meist Minderheitsregierungen gewesen, weswegen die Politik stark auf Kompromisse und Konsens ausgerichtet ist. Seit Herbst 2011 regiert eine sozialdemokratisch geführte Koalition unter Führung der Vorsitzenden der Sozialdemokraten, Helle Thorning Schmidt.
2
Die Wohnungspolitik ist u.a. vom Gedanken geprägt, dass Wohnraum, der für ein ganzjähriges privates Wohnen (im Unterschied zu Ferienhäusern) bestimmt ist, nicht leer stehen darf. Damit soll der immer noch bestehenden Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden. Aus dem Wohnungseigentum folgt somit eine seitens der Gemeinden anordenbare Pflicht, die Wohnung selbst zu bewohnen bzw. anderen zu Wohnzwecken zu überlassen (dazu Rn. 90 ff.). In den letzten Jahren werden vereinzelt (vor allem teurere) Wohnungen gebaut, die von der Wohnpflicht ausdrücklich ausgenommen werden. Umgekehrt darf eine Ferienwohnung grundsätzlich nicht als fester Wohnsitz dienen. Mit dem Ziel, die dänische „Sommerhauskultur“ zu schützen und befürchteten Preissteigerungen auf dem Markt durch Immobilienkäufe seitens kapitalkräftiger Ausländer entgegenzuwirken, gilt ein (durch ein Protokoll zum Maastrichter Vertrag von den Bestimmungen dieses Vertrags ausgenommenes) grundsätzliches Verbot für in Dänemark nicht wohnhafte Personen Ferienwohnungen zu erwerben (dazu Rn. 305).
3
Die Gesetzgebung vollzieht sich im Zusammenspiel von Folketing und Regierung. Gesetzentwürfe werden im Folketing in dreimaliger Lesung beraten. Sie beinhalten neben dem Gesetzestext auch Motive. Diesen kann neben den Berichten der Parlamentskommissionen (betænkninger) und den Gesetzesberatungen im Folketing erhebliche Bedeutung für die spätere Auslegung des verabschiedeten Gesetzes zukommen. Somit spielt bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen der teleologisch-historische Blickwinkel eine entscheidende Rolle.
4
Das Grundgesetz Dänemarks stammt aus dem Jahre 1848 und basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Mit seinen weniger als 4.000 Wörtern zählt es zu den kürzesten Verfassungen der Welt und behandelt deshalb nicht alle verfassungsrechtlich relevanten Fragen der Gegenwart mit der gebotenen Ausführlichkeit. Die Regelungen des Grundgesetzes haben zum großen Teil einen unbestimmten Inhalt. Es besteht ein wachsendes Spannungsfeld zwischen der historischen Tradition und den Erfordernissen eines modernen Verfassungsstaates. Seit einigen Jahren finden Diskussionen über den Reformbedarf der Verfassung statt. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen vor allem die Grundrechte. Der Grundrechtekatalog der Verfassung ist aus heutiger Sicht unvollständig (so wird in der Praxis bspw. die Europäische Menschenrechtskonvention ergänzend herangezogen) und spiegelt vor allem jene Grundrechtsgewährleistungen wider, die am Ende des absolutistischen Zeitalters als zentral erachtet wurden. Eine Grundgesetznovellierung wird aber wahrscheinlich noch lange Zeit auf sich warten lassen. Das Verfahren zur Verfassungsänderung (mit plebiszitären Elementen) fordert nämlich eine erhebliche Mobilisierung der Wählerschaft, die bei dem Thema „Präzisierung der Menschenrechte“ schwerlich zu erwarten steht.
5
Dänemark ist seit einer großen Gemeindereform im Jahre 2007 verwaltungsmäßig in fünf Regionen (regioner) aufgeteilt, deren Aufgaben im Wesentlichen auf das Krankenhauswesen, den öffentlichen Nahverkehr sowie die Regionalentwicklung beschränkt ist. Daneben bestehen 98 Gemeinden (kommuner). Repräsentativorgan auf Gemeindeebene sind die gewählten Regional- und Gemeindevertretungen (regionalråd und byråd), in der Hauptstadt Kopenhagen die Bürgervertretung (borgerrepræsentationen). In den einzelnen Stadtteilen der Hauptstadt existieren Lokalausschüsse (lokaludvalg), die als Bindeglied zwischen den Bürgern der jeweiligen Stadtteile und der Bürgervertretung Kopenhagens fungieren, der Bürgervertretung Vorschläge vorlegen können und u.a. bei der Ausarbeitung von Plänen zur Stadtteilentwicklung mitwirken. Auf lokaler Ebene werden staatliche Aufgaben durch Staatsverwaltungen (statsforvaltningerne), die selbstständige regionale Institutionen sind, aber organisatorisch dem Innen- und Gesundheitsministerium unterstehen, ausgeübt. Die Staatsverwaltungen üben die staatliche Kontrolle zusammen mit den Gemeinden aus und sind in einer Reihe von Bereichen, etwa auch in Bezug auf Entscheidungen der Gemeinden nach dem Baugesetz, Beschwerdeinstanz. Die Staatsverwaltung ist außerdem in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig.
6
Gegenwärtig werden konkrete Überlegungen zu einer Neustrukturierung der Verwaltung angestellt. Es wird erwogen, die – erst 2007 eingeführten – Regionen wieder abzuschaffen, vor allem um das Gesundheitswesen in staatlicher Regie zu steuern.
7
Der Gerichtsaufbau ist im Prozessgesetz geregelt. Zum 1.1.2007 fand eine umfassende Gerichtsreform statt. Gericht erster Instanz ist das Stadtgericht (byretten). Daneben urteilt in Kopenhagen ein Fachgericht für See- und Handelsrecht (sø- og handelsretten), das neben See- und Handelssachen auch in Konkursstreitigkeiten und in Fällen der Schuldensanierung sowie in gewissem Umfang in Immaterialrechtsstreitigkeiten zu befinden hat. Gegen Entscheidungen des See- und Handelsgerichts kann unmittelbar der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Gerichte der zweiten Instanz sind die beiden Landgerichte – das „Vestre Landsret“ in Viborg mit Jurisdiktion über die Gerichte erster Instanz in Jütland, und das „Østre Landsret“ in Kopenhagen mit Jurisdiktion für den Rest des Landes. Die Landgerichte können als Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen der Stadtgerichte angerufen werden. Dritte und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (højesteret) mit Sitz in Kopenhagen. Obwohl das Grundgesetz die Errichtung von Verwaltungsgerichten inzident erlaubt, kennt Dänemark kein Verwaltungsgerichtssystem. Alle Klagen gegen die Verwaltung oder die Regierung werden vor den allgemeinen Gerichten verhandelt, es sei denn, entsprechende Klagen sind ausdrücklich gesetzlich für unzulässig erklärt worden. Den Gerichten als Justizorgan vorgeschaltet sind in vielen Fällen übergeordnete Verwaltungsorgane, bisweilen ein gerichtsähnlicher Beschwerdeausschuss. Des Weiteren kann ein vom Parlament bestellter Ombudsmann auf Beschwerden hin – oder aus eigenem Entschluss heraus – untersuchen, ob die Verwaltung geltendes Recht verletzt hat bzw. andere Fehler oder Versäumnisse vorliegen.
8
Ein spezifisches Verfassungsgericht existiert nicht. Dänische Gerichte haben sich bei der Berufung auf die Verfassung traditionell sehr zurückhaltend gezeigt. Die Verfassungstradition ist entscheidend von der Vorstellung geprägt, dass dem Gesetzgeber in Gestalt des Parlaments als – im Gegensatz zur Gerichtsbarkeit – vom Volk gewähltes Organ eine demokratische Legitimation als „autoritativer Verfassungsinterpret“ zukommt, die den Gerichten fehlt. 1999 wurde erstmalig ein Gesetz mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit belegt. Durch dieses Verfahren und das 1998 ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfassungskonformität des Maastrichter-Vertrags (die vom højesteret bejaht wurde) mag allerdings etwas Bewegung hin zu einer verstärkten verfassungsrechtlichen Kontrolle nationaler Gesetze erfolgt sein.
9
An der Spitze der hierarchisch strukturierten Staatsanwaltschaft steht der Reichsadvokat (rigsadvokaten). Unter dem Reichsadvokaten sind die Staatsadvokaten (statsadvokater) und die Direktoren der Polizeikreise (politidirektører) tätig.
10
Die Wirtschaft Dänemarks ist nach Jahren von Stabilität gegenwärtig von der Finanzkrise erfasst worden. Die Arbeitslosigkeit beträgt gegenwärtig ungefähr 6 %. Währungspolitisch ist anzumerken, dass Dänemark zwar den Euro nicht eingeführt hat, die dänische Krone (dkr) allerdings kursmäßig (innerhalb einer schmalen Schwankungsmarge) an den Euro gekoppelt ist (rund 7,46 dkr pro €).
11
Das Rechtssystem Dänemarks ist Teil des nordischen Rechtskreises, der ursprünglich auf germanischen Rechtstraditionen beruht. Im Vergleich zum Recht der Staaten Mitteleuropas wurde der nordische Rechtskreis im Laufe der Zeit nur in begrenztem Maße von fremden Rechtssystemen beeinflusst. Allein der Hanse kommt eine entscheidende Bedeutung für die frühe Konzeption des Handels- und Seerechts zu. Es hat keine eigentliche Rezeption des römischen Rechts stattgefunden. Eine Reihe von Prinzipien des römischen Rechts sowie naturrechtliche Vorstellungen flossen allerdings im 18. und 19. Jahrhundert in das nordische Rechtssystem mit ein.
12
Die dänischen Gesetzesstrukturen unterscheiden sich erheblich von den deutschen. Es fehlt eine dem BGB und HGB vergleichbare zivilrechtliche Gesamtkodifikation. Stattdessen existiert eine große Zahl von Einzelgesetzen, die jeweils begrenzte Rechtsmaterien zum Gegenstand haben. Die Einzelgesetze zielen im Allgemeinen nicht darauf ab, das jeweilige Rechtsgebiet erschöpfend zu regeln. Neben den Gesetzesvorschriften beanspruchen allgemeine, ungeschriebene Rechtsgrundsätze ergänzende Geltung. Bei der Gesetzesauslegung werden des Weiteren oftmals Analogie- oder Umkehrschlüsse aus anderen Gesetzesbestimmungen und/oder aus von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien gezogen. Auch ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht), darunter Handelsbräuche, hat vielfach ein bedeutendes Gewicht bei der Rechtsfindung. Daneben ist die Rechtsprechung wesentlicher Faktor der Rechts(fort)bildung. Die Judikatur mag mit dem Stichwort „Elastizität“ gekennzeichnet werden. Zum einen werden Vorschriften oftmals vom Gesetzgeber ganz bewusst generell gehalten, um eine richterliche Interpretation, die den aktuellen gesellschaftlichen Vorstellungen und Gegebenheiten Rechnung tragen soll, zu ermöglichen. Zum anderen, und mit dieser Idee verknüpft, kommt Präjudizien jedoch keine absolut bindende Wirkung zu. Früher ergangene Urteile, insbesondere solche höherer Instanzen, sind aber tatsächlich von großer Bedeutung – vor allem vor dem Hintergrund der Prinzipien der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Ein Charakteristikum richterlicher Freiheit im dänischen Privatrecht besteht auch darin, dass (obgleich an sich nur wenige gesetzliche Formerfordernisse bestehen) die Gerichte der fehlenden Beachtung von Formerfordernissen oft keine wesentliche Bedeutung beimessen (und im Rahmen des Gerichtsverfahrens nur eine nachträgliche Erfüllung derselben verlangen). Es sei noch angemerkt, dass im Vergleich zu Deutschland relativ wenige Gerichtsverfahren geführt werden. Konfliktvermeidung und Schlichtung stehen im Vordergrund. Dänemark hat eine recht kleine, überschaubare Hochschullandschaft. Der juristischen Literatur und der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre kommt allgemein eine große Bedeutung zu. Es besteht eine ausgeprägte gegenseitige Beeinflussung zwischen Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit.
13
Die Färöer haben seit 1958 eine in weiten Bereichen von Dänemark unabhängige Selbstverwaltung (hjemmestyre). Darauf basiert ihr eigenes, vielfach autonomes Rechtssystem. Seit einiger Zeit wird auf den Färöern verstärkt die Frage einer Unabhängigkeit von Dänemark diskutiert. Grönland war seit 1397 (Kalmarer Union) eine dänische Kolonie. Erst 1953 änderte sich der Status. Grönland wurde eine Region Dänemarks und erlangte 1979 – wie die Färöer – Selbstverwaltung (hjemmestyre). Selbstverwaltung wurde Grönland und den Färöern insbesondere im Hinblick auf die kommunalen und lokalen Wirtschaftsverhältnisse sowie Steuern und kulturelle Angelegenheiten eingeräumt. Dies geschah jedoch jeweils unter dem Vorbehalt der Beachtung der grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Prinzipien Dänemarks. Die Selbstverwaltung auf Grönland und auf den Färöern wird durch das Landsting (Grönland) bzw. das Lagting (Färöer) als gewähltem Repräsentativorgan der Bürger sowie der Verwaltung (landsstyre), die vom Landsting/Lagting gewählt wird, ausgeübt. Im Jahre 2009 wurde auf Grönland eine erweiterte Selbstverwaltung (selvstyre) eingeführt, wonach sich die Landesvertretung Grönlands selbstständig sehr weitreichende Gesetzgebungs- und Exekutivkompetenzen zuerkennen kann. Allein die Außen- und Sicherheitspolitik bleiben Reichsangelegenheiten. Etwaige Rohstoffeinnahmen fallen Grönland zu. Dies führt parallel zu einer Reduktion der Zuschüsse des dänischen Staates. Der Weg in einen souveränen Staat ist angebahnt worden. Das Gesetz über Selvstyre ermächtigt das grönländische Volk, über die Frage einer etwaigen staatlichen Unabhängigkeit Grönlands selbst zu entscheiden. Allerdings wäre in diesem Falle auch noch eine nachträgliche Einwilligung des dänischen Parlaments erforderlich.
Auf immobiliarrechtliche Besonderheiten auf Grönland und den Färöern wird im Folgenden nicht näher eingegangen.
14
Auf internationaler Bühne ist Dänemark u.a. Mitglied der Vereinten Nationen und der NATO. Eine nordische politisch-rechtliche Zusammenarbeit findet auf vielen Ebenen, vor allem im Rahmen des Nordischen Rats, statt. Dieser besitzt zwar keine gesetzgeberische Kompetenz, kann aber in gemeinsamen Anliegen Empfehlungen an die nationalen Regierungen aussprechen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts findet eine weitgehende internordische gesetzgeberische Zusammenarbeit statt, die zu einem gewissen Gleichklang der nordischen Rechtsordnungen auf vielen Gebieten, vor allem innerhalb des Privatrechts, geführt hat.
15
Zu erwartende Gesetzesreformen: Das dänische Immobilienrecht ist Gegenstand vieler, zum Großteil politisch motivierter Änderungen. Vor allem steuerrechtliche Aspekte stehen immer wieder auf der Tagesordnung des politischen Diskurses und es muss ständig mit Neujustierungen gerechnet werden. Fortwährend finden auch Korrekturen auf verbraucherschutzrechtlicher Ebene statt – ebenso wie eine Anpassung der Regelungen zur baulichen Verbesserung von Immobilien (bspw. durch Anordnung von Energiesparmaßnahmen). Das System eines Bausachverständigenberichts über den Zustand einer Immobilie im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf, verbunden mit dem Abschluss einer Versicherung gegen verdeckte Mängel, hat sich bewährt und ist im Jahre 2012 noch weiter ausgebaut worden.
1 › B. Europäisches Recht und internationale Abkommen
1 › B › I. Europäisches Recht
16
Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union. Es trat der EWG zum 2.1.1973 bei. Nachdem im Juni 1992 bei einem Referendum eine knappe Mehrheit der Dänen gegen den Maastrichter Vertrag votiert hatte, gelang der dänischen Regierung im Dezember 1992 beim EU-Gipfel in Edinburgh die Einräumung einer Sonderstellung des Landes im Hinblick auf verschiedene Punkte. So findet in rechtlichen und inneren Angelegenheiten innerhalb der EU mit Dänemark lediglich eine zwischenstaatliche und keine supranationale Zusammenarbeit statt. Des Weiteren wirkt Dänemark bei verteidigungspolitischen Maßnahmen und Entscheidungen der Union nicht mit. Dem Land wurde außerdem gestattet, 1999 nicht den Euro einzuführen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit belassen, später der Währungsunion beizutreten. Dieser „nachgebesserte“ Maastricht-Vertrag wurde im Mai 1993 von einer knappen Mehrheit der dänischen Wähler bestätigt.
17
Die Färöer sind nie Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Grönland verließ seinerseits im Jahre 1985 die EWG. Das Verhältnis der Färöer und Grönlands zur Europäischen Union ist heute durch bilaterale Abkommen festgeschrieben.
1 › B › II. Multilaterale Abkommen
18
Anerkennung (Beweiskraft) ausländischer öffentlicher Urkunden:
• | Dem Haager Abkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist Dänemark beigetreten – dies allerdings erst zum 1.1.2007. |
• | Dem europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist Dänemark mit Wirkung vom 10.6.1970 beigetreten (vgl. Lovtidende C 1970 Bekanntmachung Nr. 50, geändert durch Bekanntmachung Nr. 102 aus 1980). |
• | Dem Luxemburger Übereinkommen vom 26.9.1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandurkunden und den Verzicht auf die Legalisation ist Dänemark – soweit ersichtlich – nicht beigetreten. |
1 › B › III. Bilaterale Abkommen
19
Es besteht ein Abkommen des Deutschen Reichs mit dem Königreich Dänemark vom 17.6.1936 über den Verzicht der Legalisation (RGBl II, S. 213 – wieder anwendbar seit 1.9.1952: BGBl. 1953 II, S. 186). Das Abkommen gewährt weitgehende Befreiungen von der Legalisation und der innerstaatlichen weiteren Beglaubigung.
1 › C. Notariatssystem
Cornelius Das dänische Notarwesen, DNotZ 1996, 352; Raudszus Urkundswesen, Grundbuch, Handelsregister und Notariat in Dänemark, DNotZ 1977, 516.
20
Wegen der nicht erfolgten Rezeption des römischen Rechts in Dänemark ist kein dem deutschen Recht vergleichbarer Notarberuf als selbstständige, unabhängige und ausschließliche Tätigkeit entstanden. Der Beruf des Notars besteht in Dänemark in seiner spezifischen Form nicht. Es gibt nach dänischem Recht keine Rechtsgeschäfte, die zur Wirksamkeit der notariellen Form bedürfen. Nur in wenigen Fällen sind notarielle Beurkundungen möglich: bspw.
• | im Erbrecht bei der Testamentserrichtung (vgl. § 63 Erbgesetz); |
• | bei Bestätigungen, dass eine Kopie eines Dokuments mit dem Original identisch ist; |
• | bei der Unterschrift besonderer Dokumente, bei denen ausländische Behörden die Anwesenheit eines Notars verlangen, etwa der Beglaubigung der Unterschrift einer Vollmacht, die im Ausland Verwendung finden soll, sowie |
• | beim Wechsel- (§ 88 Wechselgesetz) und Scheckprotest (§ 66). |
21
Notarielle Beurkundungen erfolgen – im erwähnten Umfang – dann durch den Richter im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das nicht existente Amt des Notars wird in diesen Fällen durch einen Richter des Stadtgerichts wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Prozessgesetz), der die eigentliche Aufgabenstellung auf einen Gerichtsassessor (dommerfuldmægtig) bzw. eine andere Person delegieren kann (§ 19 Abs. 3 Prozessgesetz). Im Rahmen der Ausübung notarieller Aufgaben wird der Gerichtsassessor dann aber nicht als Richter, sondern als Notar oder Notarius publicus tätig.
22
§ 11 Abs. 3 Prozessgesetz ermächtigt den Justizminister zur Regelung der Einzelheiten der Notartätigkeit durch Rechtsverordnung. Dies ist mit der Verordnung Nr. 1555 aus dem Jahre 2007 erfolgt. Nach § 1 der Verordnung hat der Notar die Aufgabe, Handlungen, die eine rechtliche Bedeutung haben, beizuwohnen oder selbst vorzunehmen, um durch seine Bestätigung eine Dokumentation zu sichern, der nach dem Gesetz oder in der Praxis eine besondere Beweiskraft beigemessen wird.
23
Vollstreckbare notarielle Urkunden gibt es nach dänischem Recht nicht.
24
Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist.
25
Das Brüsseler EWG-Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist für Dänemark (mit dem ersten Beitrittsabkommen vom 9.10.1978) im Verhältnis zu den anderen EWG-Staaten im Jahre 1986 in Kraft getreten.
26
Am 16.9.1988 wurde das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Konvention) als Parallelübereinkommen zum EuGVÜ abgeschlossen. Das Lugano-Übereinkommen galt und gilt zwischen EG-Staaten und EFTA-Staaten, die es ratifizierten: Dänemark hat dies am 1.3.1996 (ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland) getan.
Die Brüssel IIa-Verordnung galt für Dänemark zunächst nicht. Doch hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart, dass die EuGGVO (= Brüssel I-Verordnung) auch für und im Verhältnis zu Dänemark Anwendung finden soll (in Kraft getreten am 1.7.2007). Damit sind spätere Änderungen und Abkommen, die auf der Grundlage des EuGGVO geschlossen werden, für Dänemark erst nach einem erneuten Abschluss eines Abkommens verbindlich.
Prof. Dr. Gerhard Ring/Dr. Line Olsen-Ring, LL.M.
A.Grundstrukturen des Grundstücksrechts28 – 173
I.Rechtsquellen im Grundstücksverkehr28 – 60
II.Strukturprinzipien des Grundstücksrechts61 – 136
1.Eigentum61 – 99
a)Alleineigentum67
b)Miteigentum68 – 75
c)Wohnungs- und Teileigentum76 – 88
d)Erbbaurechte89
e)Exkurs: Zentrale Eigentumsverfügungsbeschränkungen90 – 99
2.Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte an Grundstücken100 – 114
a)Dienstbarkeiten100 – 105
b)Dingliche Nutzungsrechte106 – 111
c)Immobilienleasing112
d)Time-Sharing113, 114
3.Grundpfandrechte115 – 136
a)Hypotheken und Grundschulden115 – 133
aa)Hypotheken117 – 125
bb)Schuldübernahme des Käufers126 – 129
cc)Restkaufpreishypothek (sælgerpantebrev)130, 131
dd)Praktischer Hinweis132, 133
b)Reallasten134, 135
c)Sonstige Sicherungs- und Verwertungsrechte136
III.Liegenschafts- und Grundstücksregister137 – 173
1.Kataster137 – 143
2.Grundstücks- und Hypothekenregister144 – 169
a)Zuständigkeit und Organisation144, 145
b)Aufbau und Inhalt der Eintragungen146 – 150
c)Registereinsicht151, 152
d)Wirkungen der Eintragungen153 – 159
e)Registerverfahren160 – 169
3.Andere Register und Verzeichnisse170 – 173
B.Grundstückskaufvertrag174 – 320
I.Vorverträge174, 175
II.Kaufvertrag176 – 236
1.Anwendbares Recht177 – 179
2.Formvorschriften180
3.Inhalt des Kaufvertrags181 – 232
a)Die Kaufvereinbarung (købsaftale oder slutseddel)188 – 192
b)Der Kaufbrief (skøde)193 – 207
aa)Der „bedingte Kaufbrief“ (betinget skøde)196 – 204
bb)Der „Endkaufbrief“ (endeligt skøde)205 – 207
c)Risikoübergang208
d)Kostentragung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie209 – 212
e)Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag213 – 217
f)Gewährleistungsrecht218 – 230
g)Zwingende Regelungen231, 232
4.Abwicklung der Kaufpreiszahlung und Sicherungsmechanismen233 – 236
III.Verbraucherschutz237 – 242
IV.Beteiligte243 – 273
1.Ehegatten243 – 251
a)Internationales Privatrecht243, 244
b)Güterstand245 – 250
c)Güterrechtsregister251
2.Lebenspartner und Lebensgefährten252, 253
a)Nichtregistrierte (heterosexuelle wie gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaften252
b)Die registrierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft253
3.Minderjährige254 – 257
4.Gesellschaften258 – 273
a)Gesellschaftsstatut258 – 261
b)Gesellschaften in Dänemark262 – 269
aa)Gesellschaftsformen262 – 264
bb)Vertretung der Gesellschaft durch Organe und sonstige Personen265 – 269
c)Deutsche Gesellschaften270 – 273
V.Makler und weitere Beteiligte274 – 288
1.Makler274 – 287
2.Sonstige Beteiligte288
VI.Erwerbs- und Veräußerungsbeschränkungen289 – 320
1.Das Gesetz über Immobilienerwerb289 – 301
2.Die Verordnung über den Immobilienerwerb seitens EG- und EWR-angehöriger Personen und Gesellschaften302 – 305
3.Das Gesetz über Ferienhäuser und Campen306 – 310
4.Das Landwirtschaftsgesetz311 – 313
5.Das Mietgesetz314 – 319
6.Das Gesetz über Wohnungsbaugenossenschaften und andere Wohnungsgemeinschaften320
C.Besondere Vertragstypen321 – 344
I.Bauträgerkaufvertrag321 – 326
II.Kaufverträge über Wohnungseigentum327, 328
III.Sonstige besondere Verträge329 – 340
1.Genossenschaftswohnungen330 – 335
2.Anteilswohnungen336 – 340
IV.Weitere Besonderheiten341 – 344
D.Immobilienfinanzierung345 – 353
I.Darlehen345 – 352
II.Darlehenssicherung353
E.Vollmachten354 – 361
I.Internationales Privatrecht354, 355
1.Vollmachtsstatut354
2.Rechtswahlmöglichkeiten355
II.Inhalt der Vollmacht356 – 358
III.Form der Vollmacht359
IV.Widerruf der Vollmacht360
V.Genehmigung361
F.Immobilien und Steuern362 – 388
I.Steuern beim Erwerb362, 363
1.Grunderwerbsteuer362
2.Umsatzsteuer363
II.Laufende Steuern364 – 379
1.Besteuerung in Dänemark364 – 373
a)Einkommensteuer364
b)Grundsteuer365 – 367
c)Eigentumswertsteuer368 – 373
2.Besteuerung in Deutschland374 – 379
III.Steuern beim Verkauf380 – 388
1.Besteuerung in Dänemark380 – 387
a)Wertzuwachssteuern380 – 385
b)Spekulationssteuern386
c)Sonstige Steuern und Abgaben387
2.Besteuerung in Deutschland388
27
Warnhinweis: Trotz fehlender notarieller Formbedürftigkeit bei Immobiliengeschäften ist es aufgrund der zersplitterten Rechtsmaterie „Immobilienkauf“, der vielen – aus deutscher Sicht – ungewohnten Detailprobleme (der Umfang dänischer Immobiliarverträge mag hier nur als ein Beispiel genügen) und Terminologien (Begrifflichkeiten, die eine andere Bedeutung als im deutschen Recht haben) sowie der Sprachhürde für deutsche Immobilieninteressenten in Dänemark unbedingt ratsam, sich eines dänischen Rechtsanwalts (mit ausgezeichneten deutschen Sprachkenntnissen) zu bedienen.
2 › A. Grundstrukturen des Grundstücksrechts
Ausländischer Anwaltsverein, Immobilien in Europa, 2009, Länderbericht Dänemark; Beck-Nielsen Immobilienerwerbsbeschränkungen für Ausländer in Dänemark, NJW 1995, 1945; Ericke Das Recht des Vertragsschlusses im dänischen Recht, RIW 1989, 178; Hammerl/Sippel Der Erwerb von Sommerhäusern in Dänemark durch EG-Ausländer und das Recht der Europäischen Gemeinschaften, RIW 1992, 883; Herfurth (Hrsg.) Immobilienerwerb in Europa, 1998 (Dänemark, S. 203); Hitchcock/ Stein Poulsen in: v. Bar (Hrsg.) Sachenrecht in Europa, Bd. 1 (Dänemark, S. 7); Ring/Olsen-Ring Einführung in das skandinavische Recht, 1999; dies., Kaufrechte in Skandinavien, 2001; dies. Das Kaufgesetz Dänemarks, IWB, Gruppe 3, 81 ff. (2003); Scherpe Haustürgeschäfte in Dänemark, ZEuP 1997; Schmahl Der Grunderwerb in Dänemark und seine Beschränkungen, 1977; Seidel Wohnungseigentum nach dänischem Recht, 1977; Steinrücke Haus- und Grundbesitz im Ausland, Heft 1/1999 (Dänemark), 1999; Vaagt Vertragsverletzung: Grundzüge des dänischen Schuldrechts, RIW 1990, 887.
Nunnhauser-Henning, Land Ownership, Scand.Stud.L. 34 (1990), 181.